Der Fall:
Der Vermieter einer Wohnung verlangt von der Mieterin die Nachzahlung einbehaltener Miete. Die Mieterin hatte die Miete gemindert, weil in der Wohnung Schimmel aufgetreten war. Ein vom Gericht bestellter Sachverständiger hat als Ursache des Schimmels fehlerhaftes Lüftungsverhalten festgestellt. Dem Sachverständigen zufolge ließe sich der Schimmel durch täglich drei- bis viermaliges Stoßlüften vermeiden. Die Mieterin wendet ein, sie sei berufstätig und könne daher tagsüber nicht lüften.
So urteilte das Gericht:
Die Klage hat Erfolg. Die Mieterin kann keine Minderung geltend machen, weil sie den Schimmel durch ihr Lüftungsverhalten selbst verursacht hat.
Die gemäß Sachverständigengutachten erforderlichen Maßnahmen zur Schimmelvermeidung, nämlich täglich drei- bis viermaliges Stoßlüften, sind nicht überobligatorisch.
Ob die Mieterin aus beruflichen Gründen tagsüber abwesend ist, ist ohne Belang, denn es muss während der Abwesenheit des Mieters nicht gelüftet werden. Das ergibt sich daraus, dass bei Abwesenheit nicht geduscht, gekocht, gewaschen noch sonst neue Feuchtigkeit seitens des Mieters verursacht wird, die herausgelüftet werden müsste.
(LG Frankfurt/Main, Urteil v. 16.01.2015,)