Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz -CO2KostAufG

Der VDIV Deutschland hat sich an den Bundesminister für Wirtschaft
und Klimaschutz, Dr. Robert Habeck, gewandt und hierauf aufmerksam gemacht, damit
Immobilienverwaltungen und Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) endlich
handlungsfähig werden.

Viele Wärmeversorgungsunternehmen sind derzeit nicht in der Lage, die erforderlichen Daten zur
Aufteilung der CO2-Kosten gemäß § 3 des CO2KostAufG auf ihren Rechnungen auszuweisen.
Dies führt zu Verzögerungen und Unklarheiten bei der Abrechnung von Heizkosten. Einige
Anbieter von Wärmelieferungen geben an, dass ihnen die technischen Daten und Preise für CO2-
Zertifikate erst im Laufe des zweiten Quartals des Folgejahres vorliegen.

Als Folge daraus wird das Abrechnungswesen im Bereich der Wohnungseigentumsverwaltung empfindlich gestört.

Jahresabrechnungen im Wohnungseigentumsrecht sind im Zeitraum von drei bis 6 Monaten nach Ende des abgerechneten Kalenderjahres zu erstellen, in der Regel also spätestens zum Ende des 2. Quartals des Folgejahres. Es liegt auf der Hand, dass Verwaltungen diese Vorgabe nicht einhalten können, wenn die Versorger die hierfür erforderlichen Daten nicht liefern (können).
Die Ausweisung der CO2-Kosten ist auch in der Abrechnung für Wohnungseigentum in der Regel geboten, da in fast allen Eigentümergemeinschaften zugleich vermietete Sondereigentumseinheiten vorhanden sind und die Eigentümer die Angaben für die Abrechnung mit ihren Mietern benötigen.
Durch die gesetzliche Regelung wird die Möglichkeit und auch die Pflicht der Verwaltungen, die gebotenen Abrechnungen zu erstellen, konterkariert.