Sie haben eine Immobilie zu verwalten?
Dann sind Sie bei uns richtig. Wir beschäftigen uns mit der Verwaltung von Wohnimmobilien, Wohn- und Geschäftshäusern, Studentenwohnheimen,
Bürogebäuden und Wohnungseigentumsanlagen.
Als Hausverwaltung, Wohnimmobilienverwaltung sind wir gerne für sie in den Bereichen der WEG-Verwaltung, Mietverwaltung und Gewerbeverwaltung tätig.
Wir sind in der Region Bodensee – Oberschwaben, mit den Schwerpunkten, Ravensburg, Weingarten, Bad Waldsee, Friedrichshafen,
Meckenbeuren, und Tettnang aktiv.

Zugang zum Service Portal
Wie bereits in unseren Eigentümerversammlungen angekündigt, bieten wir seit 2021 unser Informationsportal für unsere Eigentümer und Mieter an. Diese Serviceleistung ermöglicht den Bewohnern/Eigentümer eines Gebäudes aktuelle Informationen zu erhalten aber auch aktiv mit uns in Kontakt zu treten.
Zugang zum Portal der Hausverwaltung Reiner GmbH
Umweltschutz! Angesichts des großen Papierverbrauchs in Deutschland ist das Einsparen von Papier ein wichtiger Beitrag zum Umweltschutz. Privat und im Beruf. Durch die Nutzung des Portals helfen Sie uns dabei, wichtige Ressourcen zu sparen und mit gutem Beispiel voranzugehen. Zusätzlich können wir die co2 Emissionen reduzieren, wenn wir auf den Transport von Briefen verzichten.
Betriebskostenabrechnung
Umlage von Müll-Management und Rauchmelder-Wartungskosten in der Betriebskostenabrechnung Die Betriebskostenabrechnung stellt den Vermieter jedes Jahr aufs Neue vor hohen Hürden. und Streitigkeiten mit den Mietern sind meist vorprogrammiert. So musste auch der Bundesgerichtshof neuerlich über [...]
Anspüche gegen Verwalter
Wohnungseigentümer haben keine Auskunfts- und Rechenschaftsansprüche gegen den amtierenden oder ehemaligen Verwalter Nach der bis zum 30.11.2020 geltenden Gesetzeslage konnten Wohnungseigentümer Leistungsansprüche, z. B. auf Erstellung/Vorlage von Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung, Einsichtnahme, Einberufung, Protokollberichtigung etc., direkt gegen [...]
Mieterhöhungsverlangen
Mietpreisbremse findet keine Anwendung bei Mieterhöhungsverlangen während des Mietverhältnisses Die Regelungen über die Miethöhe bei Mietbeginn in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten (§§ 556d ff. BGB) finden auf eine Mieterhöhungsvereinbarung während eines laufenden Mietverhältnisses keine Anwendung. [...]
“Überlegen Sie sich gut, in welche Hände Sie den „Schlüssel“ Ihrer Wohnung geben.
Unser Ziel ist es nicht der Billigste zu sein, sondern Ihnen zuverlässige Dienstleistung anzubieten.”