Ein Zwangsverwalter von Eigentumswohnungen muss die laufenden Hausgelder der insolventen Eigentümer zahlen, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem aktuellen Urteil. Vor der Reform des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) war bereits in der Rechtsprechung anerkannt, dass bei der Zwangsverwaltung einer Eigentumswohnung das Hausgeld eine Ausgabe der Verwaltung darstellt. Danach muss ein Zwangsverwalter das Hausgeld aufbringen, unabhängig von den aus der Verwaltung erzielten Einkünften. Kann ein Zwangsverwalter aus den Erträgen der Verwaltung die Hausgelder nicht finanzieren, muss der Gläubiger die hierzu notwendigen Beträge als Vorschuss bereitstellen.
Ob dies auch nach der Änderung des WEG im Jahr 2007 gelten sollte, war umstritten. Der BGH bestätigte nun: Das Hausgeld stellt weiterhin Kosten der Zwangsverwaltung dar und ist vom Zwangsverwalter zu zahlen (BGH, Beschluss v. 15.10.2009, Az. V ZB 43/09).