Wohnungseigentümer in Jahresabrechnung mit Sonderkosten belastet

In einer Jahresabrechnung darf auch ein einzelner Wohnungseigentümer mit Sonderkosten belastet werden. Diesen Entschluss fällte das Oberlandesgericht in Hamburg nach dem folgenden Rechtsstreit:

Die Mitglieder einer Eigentümergemeinschaft hatten eine Balkonsanierung beschlossen. Die Kosten hierfür sollten entsprechend der Wohnflächenanteile der einzelnen Eigentümer verteilt und mithilfe der Instandhaltungsrücklage aufgewendet werden. Eine Wohnungseigentümerin wollte jedoch zunächst nicht die Balkonsanierung mittragen. Dadurch wurden Mehrkosten in Höhe von 1.323,25 EUR zulasten der Eigentümergemeinschaft verursacht. Die übrigen Wohnungseigentümer beschlossen auf einer Eigentümerversammlung, diesen Schaden gegen die renitente Eigentümerin geltend zu machen. Ein Jahr später wurden die zusätzlichen Kosten in der Jahresgesamtabrechnung aufgeführt. Die Verursacherin wurde darin ausweislich allein mit der Abrechnung belastet und verweigerte die Zahlung. Daraufhin reichte die Eigentümergemeinschaft beim zuständigen Gericht Klage ein.
Die Eigentümergemeinschaft bekam aus mehreren Gründen Recht: Der Beschluss, mit dem die Eigentümergemeinschaft die Zahlungspflicht der Wohnungseigentümerin ausgesprochen hatte, war innerhalb der 1-monatigen Anfechtungsfrist nicht angefochten worden und deshalb wirksam. Der Beschluss war auch deshalb gültig, weil die Eigentümergemeinschaft über die entsprechende Beschlusskompetenz verfügte. Denn diese Entscheidung verstieß weder gegen ein gesetzliches Verbot noch gegen die guten Sitten. Die Eigentümergemeinschaft war außerdem befugt über die Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums zu beschließen. Und, die per Beschluss verabschiedete Jahresabrechnung enthielt alle Einnahmen und Ausgaben eines Wirtschaftsjahres der Eigentümergemeinschaft. Das galt auch für die von der Wohnungseigentümerin verursachten Sonderkosten, mit denen diese auch zugleich in der aktuellen Abrechnung belastet werden durfte (OLG Hamburg, Beschluss v. 04.06.2009, Az. 2 Wx 30/08).
Erschienen im WEG Telegrammv on Marc Popp