Ein mit dem Verwaltungsbeirat unzufriedener Wohnungseigentümer hatte beim zuständigen Gericht beantragt, den Beirat per gerichtlichen Beschluss abzuberufen. Er hatte diesen Antrag jedoch gestellt, ohne sein Anliegen vorher in einer Eigentümerversammlung vorgetragen zu haben, um hierüber einen Beschluss der anderen Eigentümer herbeizuführen.
Das Oberlandesgericht in München befand, dass der an das Gericht adressierte Antrag des Eigentümers zulässig war. Obwohl grundsätzlich die Abberufung eines Verwaltungsbeirats Beschlussthema einer Eigentümerversammlung gewesen sein muss, bevor eine gerichtliche Entscheidung möglich ist, fehlte es nicht an einem Rechtsschutzbedürfnis des das Verfahren betreibenden Eigentümers. Im Fall der betroffenen Eigentümergemeinschaft war nämlich von vornherein klar, dass der Antrag des unzufriedenen Eigentümers in einer Eigentümerversammlung nicht die erforderliche Mehrheit gefunden hätte. Eine Beschlussfassung in einer Eigentümerversammlung wäre somit eine überflüssige Formalität gewesen. Eine endgültige Entscheidung über die Abberufung des Verwaltungsbeirats vertagte das Gericht jedoch, weil der Wohnungseigentümer zunächst eine schwerwiegende Pflichtverletzung der Mitglieder des Beirats nachweisen musste (OLG München, Urteil v. 28.09.2006, Az. 32 Wx 115/06).