Welche Pflichten einen Verwalter treffen, wenn bei Baumängeln eine Verjährung droht, hatte das Oberlandesgericht in Frankfurt in einem Rechtsstreit zu entscheiden. Eine Eigentümergemeinschaft hatte für Januar 2003 einen neuen Verwalter bestellt.

Am 23.03.2003 sollte die Gewährleistung für die Erstellung eines Bauwerks in der Wohnungseigentumsanlage ablaufen. Dem Verwalter lagen bei Beginn seiner Tätigkeit Informationen darüber vor, dass die Bauausführung mangelhaft war.

Er ergriff jedoch keine die Verjährung unterbrechende Maßnahmen. Eigentümer, die erst im Jahr 2004 Eigentumswohnungen erworben hatten, verklagten den Verwalter später auf Schadensersatz.
Zu Recht! Die Richter des Oberlandesgerichts bestätigten die Schadensersatzansprüche gegen den Hausverwalter. Ein Verwalter ist aufgrund der besonderen, sich aus dem Verwaltervertrag ergebenden Verpflichtungen angehalten, eine Eigentümergemeinschaft auf ihm bekannte, drohende Verjährungsfristen hinzuweisen. Dies ist erforderlich, damit die Gemeinschaft der Eigentümer über die weitere Vorgehensweise einen Beschluss fassen kann. Ein Verwalter muss zudem klären, wer Inhaber eines möglichen Ersatzanspruches ist. Anspruchsinhaber können sowohl einzelne Eigentümer als auch die Eigentümergemeinschaft insgesamt sein (OLG Frankfurt, Beschluss v. 19.05.2008, Az. 20 W 169/07).