Unklarheiten im Mietvertrag gehen zu Lasten des Vermieters

Der Teufel steckt bekanntlich im Detail. Das zeigt auch ein Urteil des Landgerichts Berlin. Im vorliegenden Fall führte eine fehlende Angabe im Mietvertrag dazu, dass eine Klausel eine andere Wirkung entfaltet als ursprünglich beabsichtigt.

Der Fall

Im verhandelten Fall enthielt der Mietvertrag folgende Klausel: „Die Vertragspartner streben ein längerfristiges Mietverhältnis an, deshalb sind Eigenbedarfs- und Verwertungskündigungen des Vermieters für … Jahre ausgeschlossen.” Eine Zahl war in der betreffenden Leerstelle des Formulars nicht eingetragen. Nach dem Verkauf der Wohnung kündigte die Käuferin dem Mieter wegen Eigenbedarfs. Dieser klagte dagegen.

Die Entscheidung

Das Landgericht Berlin entschied zugunsten des Mieters. Wegen der fehlenden Jahresangabe im Mietvertrag sei die Eigenbedarfskündigung auf Dauer ausgeschlossen. Unklarheiten in einzelnen Klauseln gehen zu Lasten des Verwenders – in diesem Fall die Vermieterin.