Mieterstromgesetz verabschiedet

Das Mieterstromgesetz passierte im Juni den Bundestag und ermöglicht nun sowohl Wohnungseigentümern als auch Mietern den Bezug von selbstproduziertem Solarstrom. Die Koalitionsfraktionen einigten sich zudem darauf, dass auch Gebäude im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit dem Strom versorgt werden können.
Das Mieterstromgesetz wurde nach der öffentlichen Anhörung im Wirtschaftsausschuss nun vom Bundestag verabschiedet. Im Vergleich zum Gesetzentwurf wurde die Regelung auf „Wohngebäude oder Nebenanlagen im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang” erweitert. Die Berücksichtigung des Quartiersansatzes wurde sowohl von einigen Sachverständigen in der Anhörung am 21. Juni 2017 als auch vom DDIV in seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf nachdrücklich gefordert. Dadurch können zukünftig auch WEG-Mehrhausanlagen eigenen Strom produzieren und verbrauchen. Von dem Gesetz profitieren auch Wohnungseigentümer, wofür sich der DDIV ebenfalls einsetzte.

Die Mieterstromförderung, die der Betreiber der Anlage erhält, bemisst sich nach der aktuellen Einspeisevergütung für Solarstrom, abzüglich 8,5 Cent, und liegt je daher nach Größe der Photovoltaik-Anlage zwischen 2,75 und 3,8 Cent pro Kilowattstunde. Der Betreiber der Solaranlage (auch ein Dritter) soll so, neben dem Erlös aus dem Verkauf, zusätzlich den Mieterstromzuschlag erhalten und diese Ersparnis an die Verbraucher weiterreichen.

Antragsverfahren für Marktanreizprogramm (MAP) vereinfacht

Die Nutzung erneuerbarer Energien zur Erzeugung von Wärme und Kälte wird seit vielen Jahren staatlich gefördert. Eigens hierfür hat die Bundesregierung das Marktanreizprogramm (MAP) ins Leben gerufen. Um die Förderung künftig noch transparenter und einfacher zu gestalten, vereinheitlichte das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) nun das Antragsverfahren.
Ab 1. Januar 2018 muss der Förderantrag in allen Fällen einheitlich vor Beginn der Maßnahme, beispielsweise die Installation einer Solarthermieanlage, gestellt werden. Planungsleistungen können dagegen bereits vor Antragsstellung beauftragt werden. Andere Anforderungen an die Förderfähigkeit bleiben davon unberührt. Bis Jahresende gilt eine Übergangsfrist für entsprechende Förderfälle. Mehr Informationen sind beim Bafa, im Referat MAP erhältlich.