Hausbesitzer, die ihre Immobilie modernisieren, dürfen von den Mietern mehr Geld verlangen. Das gilt auch, wenn sie die Baumaßnahmen vorher nicht angekündigt haben.

Im konkreten Fall hatte eine 86-jährige Berlinerin vor dem Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe geklagt. Der Hauseigentümer hatte in dem Mietshaus, in dem die Klägerin lebt, einen Fahrstuhl eingebaut und daraufhin die 338 Euro hohe Grundmiete um 120 Euro erhöht.

Der Vermieter hatte den Einbau vorher angekündigt und die Vermieterin daraufhin Widerspruch eingelegt. Zunächst nahm der Hausbesitzer die Ankündigung zurück, ließ aber kurze Zeit später den Fahrstuhl trotzdem einbauen. Die Mieterin weigerte sich, die Erhöhung zu bezahlen und klagte.

Der BGH gab dem Vermieter nun Recht. „Hat der Vermieter bauliche Maßnahmen durchgeführt, die den Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöhen, die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessern oder nachhaltig Einsparungen von Energie oder Wasser bewirken (Modernisierung), oder hat er andere bauliche Maßnahmen auf Grund von Umständen durchgeführt, die er nicht zu vertreten hat, so kann er die jährliche Miete um elf Prozent der für die Wohnung aufgewendeten Kosten erhöhen“, begründeten die Richter ihr Urteil und stärken damit die Rechte der Vermieter.

Der Hauseigentümer muss die Bauarbeiten spätestens drei Monate vor Beginn ankündigen, damit sich die Mieter darauf einstellen können. Das gibt den Bewohnern die Chance, von ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch zu machen. Selbst wenn der Eigentümer dieser Pflicht nicht nachkommt, kann er einen Teil der Modernisierungskosten auf seine Mieter umlegen.

(Quelle>: www.news.immonet.de)