Zum 1. November 2015 wird die Meldebescheinigung für ein- und ausziehende Mieter nach 10 Jahren wieder eingeführt. Vermieter müssen dem einziehenden oder ausziehenden Mieter innerhalb von zwei Wochen schriftlich oder elektronisch seinen Einzug oder Auszug unter der Vermietungsaddresse bestätigen. Sie müssen also gegenüber dem Einwohnermeldeamt wieder mitwirken. Diese Pflicht ist bußgeldbewährt (Bußgeld bis zu 1000 €).

Früher war es so, dass ein Bürger sich bei Wegzug bei seiner „alten“ Stadt/Gemeinde abmelden musste, um sich (eigentlich) bei seiner neuen Behörde anmelden zu können.

Da dies aber nicht funktionierte, weil Bürger ihre Abmeldung unterlassen haben und die neue Behörde die Anmeldung ohne die Abmeldebestätigung durchgeführt hat, hat man sich entschlossen, auf die Abmeldepflicht zu verzichten und diese Verantwortung der Behörde zu überlassen. Deshalb musste sich ein Bürger nur noch anmelden, die Abmeldung wird automatisch von der Behörde bei der sich neu anmeldet wird ausgeführt. Dies funktioniert auf elektronischem Wege als sogenannte elektronische Rückmeldung.

Die Rückmeldung wird dann von der Wegzuggemeinde/Stadt eingepflegt. Dadurch ist eine lückenlose Meldekette vorhanden. Die Wegzugadresse steht auf dem Personalausweis, so dass die Zuzugsbehörde immer erkennen kann, wo der Bürger vorher gemeldet war. Dieses System wird nun durch die wieder notwendige Beteiligung des Vermieters ergänzt.