Der Rollladen gehört zu den reparaturanfälligsten Sachen im Haus. Kein Wunder, dass er ständig kaputtgeht und Sie deswegen den Handwerker bestellen müssen. Die Frage ist nur: Wer muss ihn bezahlen? Unter den Eigentümern einer Eigentümergemeinschaft kommt es darauf an, ob der Rollladen insgesamt bzw. das Teil, das kaputtgegangen ist, zum Sonder-oder Gemeinschaftseigentum zählt: Der Rollladenkasten gehört zum Gemeinschaftseigentum. Wie detailliert und mit wie viel technischem Sachverstand Sie bei der Abgrenzung vorgehen müssen, zeigt ein aktuelles Urteil (AG Würzburg, Beschluss vom 12.04.2016 / 30C820/15 WEG). In dem Urteil ging es um die Kosten für den Austausch einer Gurtscheibe. Der Rollladen gehörte zur Wohnung eines Eigentümers. Die Gurtscheibe war ein Bestandteil der Zugvorrichtung des Rollladens. Der Wohnungseigentümer war der Ansicht, dass die Gemeinschaft die Kosten für den Austausch zahlen sollte. Die Gemeinschaft war jedoch der Ansicht, dass nur der Panzer und der Rollladenkasten zwar an sich dem Gemeinschaftseigentum zuzurechnen sei, weil diese Teile das äußere Erscheinungsbild der Fassade prägen würden. Die Zugvorrichtung, zu der auch die Gurtscheibe gehört, zähle dagegen zum Sondereigentum. Die Begründung der Gemeinschaft: Sie könne nur von der Wohnung des Eigenümers aus repariert werden. Deswegen gehöre sie zum Sondereigentum. Die Rollladengurtscheibe gehört zum Sondereigentum. Das Gericht gab der Gemeinschaft recht und ordnete die Rollladengurtscheibe dem Sondereigentum zu. Die Zugvorrichtung sei nicht wesentlicher Bestandteil des Gebäudes und damit kein Gemeinschaftseigentum. Darüber hinaus bleibt es jedem Eigentümer selbst überlassen, wie er seine Rollläden innerhalb seiner Wohnung bedienen möchte und wann er beispielsweise das Gurtband austauschen möchte. Nicht entscheidend ist dagegen, ob sich die Gurtscheibe im Rollladenkasten befindet, der zum Gemeinschaftseigentum gehört, zumal sich ein Rollladenkasten regelmäßig im Wesentlichen beschädigungsfrei öffnen lässt. Mit dieser Ansicht steht das Amtsgericht Würzburg nicht allein. Dass die Rollladenkästen im Gemeinschaftseigentum stehen, ist nach der Rechtsprechung der Gerichte eine klare Sache. Auch schon das Oberlandesgericht Frankfurt hat einmal entschieden, dass die Rollläden selbst zwar zum Gemeinschaftseigentum gehörten, die Rollladengurte jedoch zum Sondereigentum der jeweiligen Wohnungseigentümer zählen. (OLG Frankfurt/Main, Beschluss v. 12.6.2003, 20 W 558/00)Der Rolladenkasten ist Gemeinschaftseigentum
Die Rolladengurte sind Sondereigentum
Was die anderen Gerichte sagen
Kaputter Rollladen – Wer muss zahlen?
Kaputter Rollladen: Wer die Reparatur zahlen muss