Ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Grundstückseigentümer, müssen ab sofort neben der Gesellschaft auch die einzelnen Gesellschafter im Grundbuch eingetragen werden.

Am 18.8.2009 ist eine Gesetzesänderung in Kraft getreten, wonach bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts nicht nur die Bezeichnung der Gesellschaft, sondern auch die Namen der einzelnen Gesellschafter im Grundbuch eingetragen werden müssen (§ 47 Abs. 2 Grundbuchordnung). Das gilt auch bei einem Wechsel der Gesellschafter. So kann dem Grundbuch immer entnommen werden, welche Personen über die Grundstücksrechte einer GbR verfügen.

Nach Angaben der Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund Deutschland wurde die Gesetzesänderung aufgrund einer Entscheidung des BGH im Dezember 2008 (Beschluss v. 4.12.2008, V ZB 74/08) notwendig: Danach musste die GbR immer selbst als Grundeigentümerin ins Grundbuch eingetragen werden. Die Aufzählung der Gesellschafter im Grundbuch hatte nur eine beschreibende Funktion. Als Folge dieser Regelung konnte beim Verkauf von Grundstücken einer GbR nicht mehr ohne weiteres nachgewiesen werden, wer zum Verkauf berechtigt war. Die für einen Erwerb von Grundstücken notwendigen Eintragungen in die Grundbücher konnten nicht erfolgen. Als Konsequenz kam laut Haus & Grund der Kauf und Verkauf von Grundstücken durch GbR in der Vergangenheit zum Erliegen.

Praxis-Tipp:

Auf Bezeichnung im Titel achten! Die Neuregelung gilt nicht nur für die Eintragung einer GbR als Grundstückseigentümer, sondern für alle Grundbucheintragungen der GbR, z. B. als Gläubiger einer Zwangssicherungshypothek. Damit solche Eintragungen zu Gunsten einer GbR künftig erfolgen können, ist darauf zu achten, dass die GbR schon im Vollstreckungstitel grundbuchtauglich benannt ist. Dazu gehört nach der neuen Vorschrift auch die namentliche Nennung der Gesellschafter.