Ein Balkon ist Sondereigentum. Kein Sondernutzungsrecht möglich.

Ein einer Eigentumswohnung vorgelagerter Balkon ist Bestandteil dieses Sondereigentums. Aus diesem Grund kann an ihm kein Sondernutzungsrecht für den Eigentümer der angrenzenden Wohnung bestellt werden, stellte das Oberlandesgericht München fest.

Ein Grundstück mit einem Haus war in Wohnungseigentum aufgeteilt worden. So entstanden 2 Sondereigentumshälften, bestehend aus den in einem Aufteilungsplan bezeichneten Räumlichkeiten. Nach der Gemeinschaftsordnung sollte dem Eigentümer der im Aufteilungsplan bezeichneten Einheit 1 das Recht auf die alleinige Nutzung des angrenzenden Balkons zustehen. Das Grundbuchamt verweigerte die Eintragung des „Sondernutzungsrechts“ mit der Begründung, dass es sich bei dem Balkon um Sondereigentum handle.

Zu Recht! Das Sondernutzungsrecht war nicht eintragungsfähig. Ein Sondernutzungsrecht kann nämlich nur an Gemeinschaftseigentum begründet werden. Es handelte sich bei dem Balkon aber um Sondereigentum. Eine ebenerdige Terrasse kann zwingend Gemeinschaftseigentum darstellen. Da nach der Rechtsprechung aber ein Balkon als ein durch eine Brüstung begrenzter Raum sondereigentumsfähig ist, ist ein Sondernutzungsrecht nicht möglich. Zudem ergab auch die durch das Gericht vorgenommene Auslegung der Teilungserklärung und des Aufteilungsplans, dass der Balkon zu Sondereigentum erklärt worden war (OLG München, Beschluss v. 23.09.11, Az. 34 Wx 247/11).