Vermieter einer Eigentumswohnung können Grundsteuer leichter umlegen

Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, Az. VIII ZR 252/12) können Vermieter von Eigentumswohnungen die Grundsteuer in der betriebskostenabrechnung, leichter auf den Mieter umlegen. Darauf wies der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland am 14.Juni.2013 in Berlin hin. Nach bisheriger BGH-Rechtsprechung musste, wenn vertraglich kein Umlageschlüssel vereinbart war, die Grundsteuer nach der Wohnfläche auf die Mieter umgelegt werden – ein erheblicher Aufwand, der die Kenntnis aller Steuerbescheide einer Wohnungseigentumsanlage voraussetzte. Nunmehr kann der Vermieter den Steuerbetrag, den das Finanzamt für die jeweilige Eigentumswohnung festgesetzt hat, ein zu eins auf den Mieter in der betriebskostenabrechnung umlegen. „Für viele Vermieter entfällt nun bürokratischer Ballast. Die Betriebskostenabrechnung wird einfacher, ohne dass eine Partei dadurch benachteiligt wird“, kommentierte Haus & Grund-Rechtsexperte Kai Warnecke diese BGH-Entscheidung.

In dem zu entscheidenden Fall vertrat der Mieter die Ansicht, die Grundsteuer könne nicht einfach als Betrag in die Betriebskostenabrechnung eingestellt werden, sondern bedürfe einer Umlage nach dem Anteil der Wohnfläche. Nach Auffassung des BGH liegt jedoch kein Verstoß gegen den vereinbarten Umlagemaßstab vor, wenn der Vermieter den allein auf sein Wohnungseigentum anfallenden und vom Finanzamt festgesetzten Grundsteuerbetrag in die Betriebskostenabrechnung übernimmt.

Quelle: www.hausundgrund.de
Pressemitteilung vom 14.06.2013