Der Bundestag hat das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) beschlossen. Betreutes Wohnen wird entgegen ursprünglicher Planung davon nicht umfasst.

Für Wohnen mit Service und Betreutes Wohnen gilt auch zukünftig kein Heimvertragsrecht, sondern „normales“ Mietrecht. Diese besonderen Wohnformen bleiben vom Geltungsbereich des WBVG ausgenommen. In dem am Freitag verabschiedeten Gesetz wird klargestellt, dass es nicht anzuwenden ist, wenn der Vertrag neben der Überlassung von Wohnraum ausschließlich die Erbringung von allgemeinen Unterstützungsleistungen, wie die Vermittlung von Pflege- oder Betreuungsleistungen, Leistungen der hauswirtschaftlichen Versorgung oder Notrufdienste zum Gegenstand hat.
Ursprünglich hatte der Entwurf des WBVG vorgesehen, auch diese Form des betreuten Wohnens unter das Heimvertragsrecht zu stellen, und damit den gleichen gesetzlichen Regelungen zu unterwerfen, wie sie für eine stationäre Pflegeeinrichtung gelten.
„Dies hätte das Aus für diese Wohnform bedeutet, da dann statt des Mietrechts die komplizierten – und für Pflegeheime auch sinnvollen – Informationspflichten, Preisanpassungs- und besonderen Kündigungsregelungen gegolten hätten, die bei reiner Wohnungsvermietung ohne Koppelung an Pflege- oder Betreuungsleistungen völlig unpassend gewesen wären“, so Lutz Freitag, Präsident des Bundesverbands deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen (GdW).
Auch der Bundesverband Freier Immobilien- und Wohnungsunternehmen e.V., Spitzenverband der privaten Immobilienwirtschaft (BFW) begrüßte die Abgrenzung zwischen stationären Pflegeeinrichtungen und betreutem Wohnen.