Wohnungseigentümer dürfen Balkon nicht beliebig farblich gestalten
Über den Anstrich eines Balkons entschied das Landgericht Itzehoe im September. Dem Urteil lag ein Rechtsstreit zwischen Wohnungseigentümern zu Grunde. Ein Wohnungseigentümer hatte die Innenseite des an seine Eigentumswohnung angrenzenden Balkons schwarz gestrichen.
Alle übrigen Balkone der Eigentümergemeinschaft waren auf der Innenseite mit weißer Farbe versehen. Aus diesem Grunde forderte die Eigentümergemeinschaft den einzelnen Eigentümer zur Beseitigung der schwarzen Farbe auf. Als der Eigentümer sich weigerte, fasste die Eigentümergemeinschaft auf der nächsten Versammlung den Beschluss, dass der schwarze Anstrich entfernt werden muss. Der uneinsichtige Eigentümer erhob gegen den Beschluss Anfechtungsklage.
Die Richter in Itzehoe bestätigten, dass der Beschluss der Eigentümergemeinschaft rechtmäßig ist. Wohnungseigentümer dürfen die Innenseite der an ihre Eigentumswohnung angrenzenden Balkone nicht nach eigenem Geschmack farblich gestalten.
Grundsätzlich stellen nämlich nicht alle Bestandteile eines Balkons Sondereigentum dar. Das Mauerwerk des Balkons gilt als Gemeinschaftseigentum, da es ein notwendiger konstruktiver Bestandteil des Gebäudes ist. Aus diesem Grund muss eine abweichende farbliche Gestaltung von der Gemeinschaft der Eigentümer genehmigt werden (Landgericht Itzehoe, Urteil v. 29.09.2009, Az. 11 S 11/09).
Hinweis zur Aktualität dieses Beitrags
Wir möchten darauf hinweisen, dass dieser Beitrag sowie das dazugehörige Urteil vor Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes (WEMoG) entstanden sind. Das WEMoG ist am 1. Dezember 2020 in Kraft getreten und hat zahlreiche Änderungen im Wohnungseigentumsrecht mit sich gebracht. Diese Reform hatte unter anderem Auswirkungen auf die Rechte und Pflichten von Wohnungseigentümern, die Beschlussfassung in der Eigentümerversammlung sowie die Befugnisse des Verwalters.
Da sich durch die Gesetzesänderung möglicherweise relevante rechtliche Rahmenbedingungen geändert haben, kann es sein, dass bestimmte Aussagen oder rechtliche Einschätzungen in diesem Beitrag nicht mehr uneingeschränkt gültig sind. Insbesondere könnten Regelungen, die vor der Reform galten, mittlerweile durch neue gesetzliche Bestimmungen oder aktuelle Gerichtsentscheidungen überholt worden sein.
Wir empfehlen daher dringend, sich bei rechtlichen Fragen zur aktuellen Rechtslage zu informieren und gegebenenfalls eine fachkundige Beratung durch einen Rechtsanwalt oder eine andere qualifizierte Stelle in Anspruch zu nehmen. Gerade in Bereichen, die durch das WEMoG maßgeblich verändert wurden, kann es wichtig sein, sich auf die neuesten gesetzlichen Regelungen und gerichtlichen Entscheidungen zu stützen.