BGH: Mieter muss unrenoviert übernommene Wohnung nicht streichen
Wer muss renovieren? Diese Frage beschäftigt Mieter und Vermieter – und zuletzt auch den Bundesgerichtshof (BGH).
Dieser urteilte:
Mieter müssen keine Schönheitsreparaturen bei einer unrenoviert übernommenen Wohnung durchführen. Das gilt auch, wenn sie dem Vormieter gegenüber Reparaturen zugesichert haben.
Der Fall
Die Vermieterin einer Wohnung verlangt wegen unzureichend ausgeführter Schönheitsreparaturen vom Mieter 800 Euro Schadenersatz. Der Mieter übernahm die Wohnung unrenoviert. Im Formularmietvertrag war vereinbart, dass Schönheitsreparaturen dem Mieter obliegen. Noch vor seinem Einzug traf der Mieter mit der Vormieterin eine Renovierungsvereinbarung. Er erklärte sich darin bereit, anfallende und erforderliche Schönheitsreparaturen selbst zu übernehmen.
Der Mieter weigerte sich der Schadensersatzforderung der Vermieterin nachzukommen, da er nicht zur Durchführung von Renovierungen verpflichtet gewesen sei und die Wohnung auch unrenoviert übernommen habe.
Das Urteil
Der BGH stellt klar: Der Mieter war nicht verpflichtet, Schönheitsreparaturen auszuführen. Daran ändert auch die Absprache mit der Vormieterin nichts. In vielen Mietverträgen ist festgehalten, dass kleine Renovierungen dem Mieter obliegen. Solche Klauseln sind nach der neueren Rechtsprechung der Instanzgerichte jedoch unwirksam, wenn der Mieter die Wohnung schon unrenoviert übernommen hat. Für die Karlsruher Richter steht fest: Solche Regelungen benachteiligen die Mieter unverhältnismäßig. Sie sind daher nicht verpflichtet, Renovierungsaufforderungen nachzukommen.