Urteil: WEG kann Fahrräder in der Wohnung verbieten

Eine Regelung in der Hausordnung, die den Transport von Fahrrädern in die Wohnungen verbietet, kann zulässig sein – so entschied das Landgericht München. Fahrradbesitzer werden hierdurch gegenüber Nutzern von Kinderwagen oder Rollstühlen nicht diskriminiert.

Der Fall


Die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) haben beschlossen, dass Fahrräder nur in den gemeinschaftlichen Fahrradräumen, auf dem privaten Tiefgaragenplatz oder im Kellerraum abgestellt werden dürfen. Ein Transport in die Wohnungen sei dagegen unzulässig. Ein Wohnungseigentümer hatte diesen Beschluss angefochten, da es im Fahrradraum bereits zu Diebstählen gekommen sei. Er wollte sein Fahrrad im Wert von 3.000 Euro daher nicht dort abstellen. Zudem fühlte er sich gegenüber Rollstuhlfahrern und Besitzern von Kinderwagen benachteiligt.

Die Entscheidung


Das Landgericht München entschied, dass die Hausordnung zulässig ist und wies die Klage ab. Das Fahrrad ist ein Transportmittel, daher stellt das Einstellen von Fahrrädern in der Wohnung (nicht: im zur Wohnung gehörenden Keller) kein wesentliches Element der Nutzung einer Wohnung dar. Zwar werden die Eigentümer durch die Regelung in der Nutzung ihres Sondereigentums beschränkt, doch der Kernbereich des Eigentums sei dadurch nicht betroffen. Die Nutzung von Fahrrädern sei zudem nicht mit der Nutzung eines Rollstuhls oder eines Kinderwagens gleichzustellen.

Fazit:

Man Kann also davon ausgehen, dass die Wohnungseigentümer grundsätzlich die Möglichkeit haben, über den Abstellort der Fahrräder per Beschluss zu entscheiden. Vorallem dann, wenn die Gemeinschaft einen Abstellplatz für Fahrräder vorhält.