BGH-Urteil zur Verwendung von Mietspiegel bei Mieterhöhungen
Haus & Grund begrüßt praxisgerechte Entscheidung.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass ein Vermieter ein Mieterhöhungsverlangen grundsätzlich auf den Mietspiegel einer Nachbargemeinde stützen kann.
Voraussetzung sei, dass beide Gemeinden mit Blick auf das Mietenniveau vergleichbar sind (Az. VIII ZR 99/09). Die Eigentümerschutzgemeinschaft Haus & Grund Deutschland begrüßte dieses praxisgerechte Urteil. „Der BGH schafft damit ein weiteres Stück Rechtssicherheit für Mieter und Vermieter“, kommentierte Haus & Grund-Mietrechtsexperte Gerold Happ.
Der BGH hat zudem entschieden, dass einfache Mietspiegel als Basis für Mieterhöhungen verwendet werden können. Zwar enthielten einfache Mietspiegel nicht die Informationsdichte eines qualifizierten Mietspiegels. Sofern diese jedoch sachkundig und anhand ausreichenden Datenmaterials erstellt würden, sei ihre Verwendung zulässig.
Im zu entscheidenden Fall verlangte der Vermieter einer Wohnung in Backnang von dem Mieter die Zustimmung zu einer Mieterhöhung. Die Berechnung der Mieterhöhung stützte der Vermieter auf den Mietspiegel der Nachbarstadt Schorndorf. Er begründete dies damit, dass es sich dabei um eine mit Backnang vergleichbare Gemeinde handele.
Mietspiegel als Grundlage für Mieterhöhungen – Was Vermieter beachten sollten
Der Mietspiegel ist ein zentrales Instrument zur Bestimmung der ortsüblichen Vergleichsmiete und spielt eine entscheidende Rolle bei der Mieterhöhung. Als professionelle Mietverwaltung nutzen wir den Mietspiegel, um Mieterhöhungen rechtssicher und nachvollziehbar durchzuführen.
Was ist der Mietspiegel und warum ist er wichtig?
Er ist eine Übersicht über die durchschnittlichen Mietpreise in einer Stadt oder Region. Er wird in der Regel von Kommunen oder Interessenverbänden erstellt und gibt an, welche Miete für vergleichbare Wohnungen als ortsüblich gilt. Dabei werden Faktoren wie Baujahr, Lage, Ausstattung und Größe der Wohnung berücksichtigt.
Mieterhöhung mit dem Mietspiegel – So gehen wir vor
Als Mietverwaltung prüfen wir zunächst, ob eine Mieterhöhung nach Mietspiegel zulässig ist. Dazu vergleichen wir die aktuelle Miete mit der ortsüblichen Vergleichsmiete aus dem Mietspiegel. Ist die Miete unterdurchschnittlich, kann eine Erhöhung beantragt werden – jedoch nur bis zur gesetzlichen Kappungsgrenze (max. 20 %, in manchen Regionen 15 % innerhalb von drei Jahren).
Der Mieter muss der Erhöhung zustimmen, sofern sie formal korrekt ist. Deshalb achten wir als Mietverwaltung darauf, dass das Mieterhöhungsverlangen den gesetzlichen Anforderungen entspricht und die Erhöhung auf Basis des Mietspiegels schlüssig begründet wird.
Vorteile der Mieterhöhung nach Mietspiegel
- Rechtssicherheit: Der Mietspiegel bietet eine objektive Grundlage für eine Mieterhöhung.
- Transparenz: Sowohl Vermieter als auch Mieter können die Berechnung nachvollziehen.
- Optimierung der Rendite: Anpassungen an die ortsübliche Vergleichsmiete sorgen für eine faire Marktmiete.
Wir als erfahrene Mietverwaltung unterstützen Sie dabei gerne.