Die mögliche Umlage von Verwaltungsaufwendungen auf Gewerbemieter billigte der Bundesgerichtshof (BGH) im Dezember 2009. Anlass dieser Entscheidung war ein Rechtsstreit, ob die Verwalterkosten zu Recht auf einen Mieter von Geschäftsräumen umgelegt worden waren. Bei Abschluss des Mietvertrages unterzeichnete der Mieter einen Mustervertrag. Dort war hinsichtlich der Betriebskosten vereinbart, dass die Kosten der kaufmännischen und technischen Hausverwaltung vom Mieter zu tragen waren. In den Betriebskostenabrechnungen der Jahre 2003 und 2004 waren auf den Mieter umgelegte Verwaltergebühren von fast 5.000 Euro enthalten. Diese beruhten auf einer Verwaltervergütung von 5,5 Prozent der Bruttomiete. Der Mieter war der Ansicht, dass die Klausel über die Umlegung dieser sonstigen Kosten rechtswidrig ist, weil sie ihn unangemessen benachteilige.
Der BGH entschied, dass die Klausel nach der die Verwaltungskosten auf den Mieter umgelegt werden konnten, selbst in einem Mustervertrag weder überraschend noch nachteilig für den Mieter ist. Einem Mieter ist zumutbar, dass bei einer Geschäftsraummiete Verwaltungskosten auf ihn umgelegt werden. Die Rechtmäßigkeit der Klausel hängt auch nicht von der Höhe der Kosten im Einzelfall ab. Verwaltungskosten von 5,5 Prozent der Bruttomiete (Grundmiete einschließlich Umsatzsteuer) sind üblich. Deshalb musste der Mieter bezüglich der Kosten für die kaufmännische und technische Hausverwaltung auch ohne zusätzliche Aufklärung damit rechnen, dass Kosten in dieser Größenordnung anfallen können. Der im Mietvertrag verwendete Begriff Kosten der kaufmännischen und technischen Hausverwaltung war zudem hinreichend bestimmt (BGH, Urteil v. 09.12.2009, Az. XII ZR 109/08).

Quelle: WEG Telegramm