Haftung der Verwaltungsbeiräte

Haftung des Verwaltungsbeirats

Haftung des Verwaltungsbeirats kann beschränkt werden

Mitglieder des Verwaltungsbeirats sind zumeist ehrenamtlich tätig. Grundsätzlich haften sie aber auch in Fällen einfacher Fahrlässigkeit. Es liegt jedoch im Ermessen der Wohnungseigentümer, die Haftung der Beiratsmitglieder zu beschränken. Dies bestätigt ein Urteil des Amtsgerichts Friedberg.
Der Fall
In einer Versammlung fassten die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft zahlreiche Beschlüsse über Sanierungsmaßnahmen und deren Finanzierung. Zudem wurde beschlossen, dass der Verwaltungsbeirat von Haftungsansprüchen, die aus der Mitwirkung des Beirats bei der Vorbereitung und Umsetzung der gefassten Beschlüsse resultieren, in Fällen leichter Fahrlässigkeit freizustellen ist. Es sei denn, von der fahrlässigen Handlung geht eine Gefahr für Leib und Leben aus.

Mehrere Eigentümer wendeten sich mit der Anfechtungsklage gegen diese Beschlüsse. Für eine Haftungsfreistellung bestünde angesichts des erheblichen Finanzierungsvolumens, über das der Beirat mitzuentscheiden habe, kein Anlass.

Die Entscheidung

Der Beschluss über die Haftungsbeschränkung der Beiratsmitglieder entspricht Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung, entschied das Amtsgericht Friedberg. Die Mitglieder des Verwaltungsbeirats haften grundsätzlich auch für Fälle einfacher Fahrlässigkeit. Vor dem Hintergrund, dass die Beiratsmitglieder in der Regel ehrenamtlich tätig sind, mit der Tätigkeit gerade bei größeren Sanierungsmaßnahmen aber ein erhebliches Haftungsrisiko auch bei leicht fahrlässigem Handeln bestehen kann, liegt es im Ermessen der Wohnungseigentümer, die Haftung der Beiratsmitglieder zu beschränken. Die in diesem Falle beschlossene Haftungsbeschränkung auf Fälle grober Fahrlässigkeit und vorsätzliches Handeln mit Ausnahme von Fällen mit Schaden an Leib und Leben bewegt sich noch im Rahmen dieses Ermessens.

2019-02-25T16:57:48+01:00AKTUELLES, Recht, Verwaltungsbeirat, WEG-Verwaltung|Kommentare deaktiviert für Haftung der Verwaltungsbeiräte

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