Haftung des Verwaltungsbeirats
Haftung des Verwaltungsbeirats kann beschränkt werden
Mitglieder des Verwaltungsbeirats sind zumeist ehrenamtlich tätig. Grundsätzlich haften sie aber auch in Fällen einfacher Fahrlässigkeit. Es liegt jedoch im Ermessen der Wohnungseigentümer, die Haftung der Beiratsmitglieder zu beschränken. Dies bestätigt ein Urteil des Amtsgerichts Friedberg.
Der Fall
In einer Versammlung fassten die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft zahlreiche Beschlüsse über Sanierungsmaßnahmen und deren Finanzierung. Zudem wurde beschlossen, dass der Verwaltungsbeirat von Haftungsansprüchen, die aus der Mitwirkung des Beirats bei der Vorbereitung und Umsetzung der gefassten Beschlüsse resultieren, in Fällen leichter Fahrlässigkeit freizustellen ist. Es sei denn, von der fahrlässigen Handlung geht eine Gefahr für Leib und Leben aus.
Mehrere Eigentümer wendeten sich mit der Anfechtungsklage gegen diese Beschlüsse. Für eine Haftungsfreistellung bestünde angesichts des erheblichen Finanzierungsvolumens, über das der Beirat mitzuentscheiden habe, kein Anlass.
Die Entscheidung