Umzugskostenpauschale in einer GdWE – einfach erklärt.
Mit dem Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes (WEMoG) am 1. Dezember 2020 haben sich wesentliche Änderungen im Wohnungseigentumsrecht ergeben, die auch die Beschlusskompetenz der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) betreffen.
Eine bedeutende Neuerung ist die fehlende Beschlusskompetenz der GdWE zur Einführung von Umzugskostenpauschalen.
Historischer Hintergrund
- Vor der Reform durch das WEMoG konnten Wohnungseigentümergemeinschaften gemäß § 21 Abs. 7 des alten Wohnungseigentumsgesetzes (WEG a.F.) Beschlüsse über Umzugskostenpauschalen fassen. Diese Pauschalen dienten dazu, allgemeine Abnutzungen oder Schäden am Gemeinschaftseigentum, die durch Umzüge verursacht wurden, abzugelten. Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte in seinem Urteil vom 1. Oktober 2010 (Az.: V ZR 220/09) die Zulässigkeit solcher Pauschalen, sofern sie maßvoll bemessen waren.
Änderungen durch das WEMoG
- Mit der Einführung des WEMoG entfiel die gesetzliche Grundlage für die Beschlussfassung über Umzugskostenpauschalen. Das reformierte WEG sieht keine entsprechende Beschlusskompetenz mehr vor, sodass solche Pauschalen nunmehr nur noch durch einstimmige Vereinbarung aller Wohnungseigentümer eingeführt werden können.
Beschlüsse, die ohne eine solche Vereinbarung gefasst werden, sind mangels Beschlusskompetenz nichtig.
- Dies bedeutet, dass entsprechende Altbeschlüsse, die vor dem 1. Dezember 2020 gefasst wurden, ihre Wirkung verloren haben und auf ihrer Grundlage keine Kosten mehr erhoben werden können. Vor dem 1. Dezember 2020 vereinnahmte Kostenpauschalen müssen jedoch nicht zurückgezahlt werden.
Begründung für die Gesetzesänderung
- Der Gesetzgeber verfolgte mit dem WEMoG das Ziel, die Verwaltung von Wohnungseigentum zu modernisieren und zu vereinfachen. Dabei wurde die Beschlusskompetenz der GdWE klarer definiert und in bestimmten Bereichen eingeschränkt, um die Rechte einzelner Wohnungseigentümer zu schützen und eine Überregulierung zu vermeiden. Die Einführung von Umzugskostenpauschalen durch Mehrheitsbeschluss wurde als potenziell ungerecht empfunden, da sie einzelne Eigentümer unverhältnismäßig belasten könnte. Durch die Notwendigkeit einer einstimmigen Vereinbarung wird sichergestellt, dass solche Regelungen nur mit dem Einverständnis aller Beteiligten getroffen werden.
Praktische Auswirkungen für Wohnungseigentümergemeinschaften
- Für Wohnungseigentümergemeinschaften bedeutet dies, dass sie Umzugskostenpauschalen nicht mehr durch Mehrheitsbeschluss einführen können. Stattdessen ist eine einstimmige Vereinbarung aller Eigentümer erforderlich. In der Praxis kann dies die Einführung solcher Pauschalen erschweren, insbesondere in größeren Gemeinschaften, in denen Einstimmigkeit schwer zu erreichen ist. Es empfiehlt sich daher, alternative Regelungen zu prüfen, beispielsweise die individuelle Haftung des verursachenden Eigentümers für konkrete Schäden am Gemeinschaftseigentum gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG.
Fazit zur Umzugskostenpauschale
- Die Reform des WEG durch das WEMoG hat die Beschlusskompetenz der GdWE in Bezug auf Umzugskostenpauschalen erheblich eingeschränkt. Während solche Pauschalen früher durch Mehrheitsbeschluss eingeführt werden konnten, ist nun eine einstimmige Vereinbarung aller Wohnungseigentümer erforderlich. Wohnungseigentümergemeinschaften sollten sich dieser Änderung bewusst sein und ihre Verwaltungspraktiken entsprechend anpassen, um rechtliche Unwirksamkeiten zu vermeiden.