Wohnungseigentümer kann gegen aufgestellte Überwachungskameras selbst klagen
Ein Wohnungseigentümer kann direkt auf Beseitigung von aufgestellten Überwachungskamera klagen, wenn er beim Betreten oder Verlassen der Wohnung von der Überwachungskamera erfasst wird (§§ 9a Abs. 2 WEG; 1004 BGB). Die Ansprüche ergeben sich nicht aus dem gemeinschaftlichen Eigentum und sind auch keine solchen, die ihre Rechtsgrundlage in dem Verhältnis der Wohnungseigentümergemeinschaft haben.
Derartige Ansprüche, die sich als deliktische Ansprüche aus § 823 BGB i. V. m. dem „Allgemeinen Persönlichkeitsrecht“ oder aus der DS-GVO ergeben, sind keine Ansprüche, die nach § 9a Abs. 2 WEG der Wohnungseigentümergemeinschaft zur Ausübung übertragen sind. Vielmehr handelt es sich um Individualansprüche der durch die Aufnahmen Beeinträchtigten.
Dass diese zugleich Wohnungseigentümer sind, führt nicht dazu, dass insoweit die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) diese Rechte geltend machen muss.
Eine Videoüberwachung von Mehrfamilienhäusern ist nur zulässig, wenn alle Bewohner einverstanden sind, hat das Amtsgericht (AG) Schöneberg entschieden. Wenn nur ein Mieter nicht einverstanden ist, darf der Vermieter keine Kamera installieren lassen. Das gelte auch für Anlagen, die noch nicht in Betrieb sind.
Überwachungskamera: Was ist mit Attrappen oder der Videoüberwachung eines Grundstücks?
Selbst der Installation einer Attrappe kann vor Gericht eine Absage erteilt werden. Nach Ansicht des Amtsgerichts (AG) Berlin-Lichtenberg stellt schon allein die damit verbundene Androhung der Überwachung der Mieter im Eingangsbereich eine Beeinträchtigung der allgemeinen Handlungsfreiheit dar. Weder der öffentliche Bereich noch das private Nachbargrundstück oder der gemeinsame Zugang dürfen von Überwachungskameras auf einem Grundstücks erfasst werden.
Urteil des LG Frankfurt am Main zum Thema Überwachungskameras (AZ: 2-13 T 33/23, 10.05.2023)