Sonderumlage nach WEMoG

Sonderumlage nach WEMoG: Abruf nicht mehr erforderlich Nach der bis zum 30. November 2020 geltenden alten Gesetzeslage (§ 28 Abs. 2 WEG aF) war der Abruf beschlossener Hausgeldvorschüsse durch den Verwalter eine besondere gesetzliche Fälligkeitsvoraussetzung. Der Bundesgerichtshof (BGH) betrachtete die Vorschrift als gesetzliche Spezialvorschrift gegenüber der allgemeinen Fälligkeitsregelung des § 271 Abs. 1 BGB. Dies [...]