Preisanpassungsklausel in einem Fernwärmelieferungsvertrag

Ein Energielieferant hat das Recht, aber auch die gesetzliche Frist unwirksam gewordene Preisanpassungsklauseln regelmäßig an die aktuelle Gesetzeslage anzupassen, um einen Ausgleich zwischen den Interessen von Kunden und Versorger zu schaffen.

Der Fall
Der Eigentümer eines mit einem Wohngebäude bebauten Grundstücks schloss 2009 mit einem Energieversorgungsunternehmen einen Vertrag für die Versorgung mit Fernwärme. Für die abgenommene Fernwärme erhielt der Gebäudeeigentümer jährliche Abrechnungen unter Zugrundelegung der in § 8 des Wärmelieferungsvertrags enthaltenen Preisbestimmung. Der Vertrag enthielt eine Preisanpassungsklausel, die sich 2019 als unwirksam erwies, weil der Endkunde durch die Berechnung des Arbeitspreises unangemessen benachteiligt wurde. Das Energieversorgungsunternehmen änderte daraufhin die Klausel und teilte dieses ihren Kunden mit.
Im hiesigen Rechtsstreit machte der Hauseigentümer und Kläger auf Grundlage der unwirksamen Preisanpassungsklausel die Rückerstattung der gezahlten Mehrbeträge für die Jahre 2015 bis 2018 in Höhe von ca. 3.500 € geltend. Nachdem das erstinstanzliche Gericht der Klage überwiegend stattgegeben hatte, wies das Kammergericht in zweiter Instanz die Zahlungsklage zurück. Eine in den allgemeinen Vertragsbedingungen enthaltene einseitige Veränderung der Preisänderungsklausel erklärte es aber für unwirksam. Beide Parteien legten sodann Revision ein.

Die Entscheidung
Laut der Entscheidung des Bundesgerichtshofs stehe dem Hauseigentümer kein Anspruch auf Rückzahlung der überzahlten Beträge aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zu. Der Energieliefervertrag sei insofern ergänzend auszulegen. Die Unwirksamkeit der Preisänderungsklausel gewähre dem Kunden zwar ein zeitlich beschränktes Recht auf Rückerstattung. Laut BGH könne der Fernwärmekunde aber die Differenz bezüglich der Unwirksamkeit der Preiserhöhung nur innerhalb von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnung geltend machen, in denen die Preiserhöhung erstmalig berücksichtigt worden sei. Sei der Fehler -wie im hiesigen Fall- hingegen erst später beanstandet worden, gelte der unwirksame erhöhte Preis als vereinbart.

Das Energieversorgungsunternehmen habe dem BGH zufolge nicht nur das Recht, sondern sogar eine Pflicht im Kundeninteresse, die weitergegebenen Preise regelmäßig anzupassen. Die Vertragsklausel zur Preisanpassung müsse dabei § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV genügen. Danach seien sowohl die Kostenentwicklung der Erzeugung und Bereitstellung der Fernwärme als auch die Verhältnisse auf dem Markt zu berücksichtigen. Mit dieser kosten- und marktorientierten Preisbemessung werde ein angemessener Ausgleich der Interessen sowohl des Unternehmens als auch des Endkunden erreicht. Ob diese Umstände gegeben seien, habe der Energieversorger darzulegen und zu beweisen, führt der BGH schließlich aus.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 31.8.2022, Az. VIII ZR 233/21
Vorinstanzen:
Kammergericht Berlin, Urteil vom 5. Juli 2021, Az. 24 U 1041/20
Landgericht Berlin, Urteil vom 15. Mai 2020. Az. 56 O 124/19