Ausschluss des Minderungsrechts des Mieters bei verhinderter Mängelbeseitigung
Hat ein Mieter die Terminkoordination mit Handwerkern übernommen und meldet sich nach einem gescheiterten Termin trotz Zusage nicht mehr, verhindert er mutwillig die Mängelbeseitigung. Sein Minderungsrecht gem. § 536 Abs. 1 BGB verliert er ab dem Zeitpunkt, zu dem die Mängelbeseitigung voraussichtlich erfolgt wäre.
Der Fall
Im konkreten Fall hatten die Mieter teilweise ihre zu zahlende Miete einbehalten, nachdem die angezeigten Mängel in der Wohnung von dem Vermieter im Minderungszeitraum nicht bzw. nicht rechtzeitig beseitigt wurden. Nachweislich lag es jedoch ab einem konkreten Zeitpunkt an den Mietern, dass der vereinbarte Termin zur Mängelbeseitigung nicht stattgefunden hatte. Die Mieter hatten sich im Anschluss an den gescheiterten Termin entgegen ihrer Zusage nicht zwecks neuer Terminfindung bei den Handwerkern gemeldet.
Das Amtsgericht verurteilte die Mieter zur Zahlung der einbehaltenen Miete mit der Begründung, dass sich die Mieter nicht auf ihr Minderungsrecht stützen können, obwohl sie es verhinderten, dass die Beseitigung der Mängel ausgeführt werden konnte. Das Amtsgericht berief sich dabei auf einen Erst-recht-Schluss aus der Regelung in § 536 c BGB, wonach schon beim bloßen Unterlassen der Anzeige des Mangels das Minderungsrecht entfallen könne. Gegen diese Entscheidung legten die Mieter Berufung ein.
Die Entscheidung
Auch das Landgericht in der zweiten Instanz folgte im Grundsatz der Begründung des Amtsgerichts und argumentierte, dass ein Mieter, der unberechtigt die Mängelbeseitigung durch den Vermieter verhindere, nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB sich ab diesem Zeitpunkt nicht mehr auf die Minderung berufen könne.
Der Vermieter sei so zu stellen, als wenn er den Mangel nach dem regelrechten Lauf der Dinge hätte beseitigen können. Der Mieter dürfe es nicht in der Hand haben, durch eigenes Handeln oder Unterlassen die Mangelsituation und damit die Minderung der Miete zu beeinflussen.
LG Freiburg, Urteil vom 23.02.2022, Az. 9 S 15/21
Vorinstanz: AG Staufen im Breisgau vom 16.02.2021, Az. 2 C 272/20