Drastische Mieterhöhungen – davor haben viele Mieter Angst. Allerdings: Der Vermieter darf die Miete nicht nach gutdünken in die Höhe treiben. Vielmehr gibt es gesetzliche Regelungen.

  • Kappungsgrenze: Innerhalb von drei Jahre darf der Vermieter die Miete um nicht mehr als 20 Prozent anheben.
  • Frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung kann ein Vermieter eine weitere geltend machen. Zudem muss die Miete zum Zeitpunkt des Eintretens der Mieterhöhung 15 Monate lang unverändert gewesen sein.
  • Die ortsübliche Vergleichsmiete darf nicht um mehr als 20 Prozent überschritten werden, da sonst eine Mietpreisüberhöhung vorliegt
  • Liegt die Forderung des Vermieters bei 50 oder mehr Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete, so handelt es sich um Mietwucher – eine Straftat, die sogar mit Gefängnis bestraft werden kann.

    Eine Mieterhöhung muss der Vermieter begründen, und zwar:

  • durch einen Mietspiegel oder
  • durch einen qualifizierten, nach wissenschaftlichen Kriterien erstellten Mietspiegel (im Streitfall ist dieser rechtsgültig) oder
  • durch ein Gutachten von einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder
  • durch die Nennung der Miethöhe von drei Vergleichswohnungen.

 

Indexmiete

Seit Einführung des neuen Mietrechts ist es möglich, einen sogenannten Index-Mietvertrag abzuschließen. Hier wird vereinbart, dass die Miete jährlich gemäß der Inflationsrate steigt – oder gegebenenfalls auch fällt (es gilt der vom statistischen Bundesamt ermittelten Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland). Auch eine Staffelmiete, bei der vorab regelmäßige Anpassungen der Miethöhe vereinbart werden, ist zulässig.

Bei einer Mieterhöhung hat der Mieter ein Sonderkündigungsrecht. Er kann spätestens bis zum Ablauf des zweiten Monats nach dem Zugang des Mieterhöhungs-Schreibens außerordentlich zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen.