Auch bei einer vorhandenen zentralen Satellitenempfangsanlage dürfen Mieter im Einzelfall eine eigene Satellitenschüssel montieren.

Voraussetzung ist, dass nur auf diese Weise ein besonderes Informationsbedürfnis befriedigt werden kann. (Hierbei ist eben auch zu klären, wieviel Sender in der Landessprache können durch die zentrale Anlage empfangen werden?)

Dies entschied das Bundesverfassungsgericht in seinem gestern veröffentlichten Beschluss (BVerfG 1 BvR 1314/11) und konkretisierte damit seine bisherige Rechtsprechung. „Auch weiterhin darf nicht jeder Mieter einfach eine Satellitenschüssel installieren“, kommentierte der Präsident von Haus & Grund Deutschland, Rolf Kornemann, das Urteil. „Allerdings müssen Vermieter zukünftig noch intensiver prüfen, ob sie einer Montage ausnahmsweise zustimmen müssen.“
Im Streitfall hatte ein aus der Türkei stammender Mieter turkmenischer Abstammung an der Gebäudefassade eine Satellitenschüssel montiert. Mit dieser wollte er ein nur über Satellit ausgestrahltes turkmenisches Regionalprogramm empfangen. Der Vermieter verweigerte hierzu seine Zustimmung, da der Mieter über die zentrale Satellitenempfangsanlage bereits mehrere türkische Programme sehen konnte.

Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass der Mieter im vorliegenden Fall prinzipiell einen Anspruch auf die Erlaubnis zur Montage der Satellitenschüssel hat. Vermieter können jedoch auch künftig ihre Mieter auf vorhandene Kabelanschlüsse oder zentrale Satellitenempfangsanlagen verweisen. Dies gilt aber nur, wenn eine angemessene Anzahl an Programmen ihrer Heimat zu empfangen ist. Hierbei muss auch das individuelle Informationsbedürfnis von sprachlichen und kulturellen Minderheiten berücksichtigt werden.
Häufig finden sich auch die Kompromisse darin, dass ein gemeinsamer Standort definiert wird. Bsp.: Eine Satellitenschüssel auf dem Balkon, beeinträchtigt das Gesamterscheinungsbild in einem geringeren Umpfang.

Hauptartikel erschienen am 15.05. bei Haus und Grund