Gegen überhöhte Gebühren für den Verwaltungsaufwand bei Mahnungen hat sich das Landgericht München ausgesprochen. In einer Eigentümerversammlung war der Beschluss gefasst worden, dass der Verwalter Mahngebühren von säumigen Eigentümern fordern darf. Für die erste Mahnung sollten 5 Euro und für die zweite Mahnung 25 Euro gegen die betroffenen Eigentümer in Rechnung gestellt werden. Für die Übertragung des Vorgangs auf einen Rechtsanwalt zur Durchführung eines gerichtlichen Mahnverfahrens sollten Kosten von 100 Euro anfallen. Der Beschluss wurde jedoch von den Vertretern angefochten, die dem Beschluss nicht zugestimmt hatten.
Das Gericht sprach der klagenden Partei Recht zu. Es kam zu dem Ergebnis, dass der Beschluss nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht. Die pauschalen Mahngebühren waren deshalb rechtswidrig, weil sie in keiner Relation zum geschuldeten Geldbetrag standen. Denn bei geringfügigen Rückständen waren die Gebühren unverhältnismäßig hoch. Insbesondere eine Pauschale von 100 Euro für die Übergabe an einen Rechtsanwalt zur Durchführung eines gerichtlichen Mahnverfahrens ist überzogen. Hier konnte ein besonderer Verwaltungsaufwand vor allem deshalb nicht beansprucht werden, weil dieser Aufwand mit den zuvor erhobenen Mahnpauschalen schon abgegolten war (LG München I, Urteil v. 17.12.09, Az. 36 S 4853/09).