Bei der Verteilung der Aufwendungen für den Winterdienst müssen Wohnungseigentümer berücksichtigen, dass die Verkehrssicherungspflicht alle Mitglieder der Eigentümergemeinschaft gleichermaßen betrifft, wie das Landgericht in München im Sommer 2009 entschied. Dabei gilt diese Pflicht für alle Wohnungseigentümer, unabhängig von deren Miteigentumsanteil. In dem strittigen Fall hatte eine Eigentümergemeinschaft den Beschluss gefasst, dass die Eigentümer entsprechend ihrer Miteigentumsanteile an den Ausgaben für den Winterdienst zu beteiligen sind. Einige Eigentümer, die höhere Kosten tragen sollten, fühlten sich hierdurch benachteiligt und fochten den Beschluss an.
Mit Erfolg! Das Münchener Landgericht bestätigte zwar, dass Wohnungseigentümer durch einen Beschluss entsprechend § 16 Abs. 3 WEG auch von einem in der Teilungserklärung vereinbarten Kostenverteilungsschlüssel abweichen können. Die Änderung des Kostenverteilungsschlüssels bedarf aber eines sachlichen Grundes. Ein sachlicher Grund liegt vor, wenn den unterschiedlichen Gebrauchsmöglichkeiten des Gemeinschaftseigentums durch die Eigentümer Rechnung getragen wird. Allerdings ist auch eine etwaige Verkehrssicherungspflicht zu berücksichtigen. Eine Verkehrssicherungspflicht für Gemeinschaftseigentum, beispielsweise für schnee- und eisfreie Gehwege im Winter, trifft nach dem Münchener Urteil alle Eigentümer gleichermaßen. Aus diesem Grund müssen die Kosten für den Winterdienst auf alle Wohnungseigentümer gleichmäßig umgelegt werden (LG München I, Urteil v. 10.06.2009, Az. 1 S 10155/08).