In diesem Fall stritten Wohnungseigentümer vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf um die Genehmigung von Jahresabrechnungen, die angefochten, verändert und nochmals angefochten worden waren.

Die fraglichen Abrechnungen waren schon einmal Gegenstand eines Gerichtsverfahrens gewesen, bei dem das zuständige Gericht die ursprünglichen Abrechnungen teilweise für ungültig erklärt hatte. Entsprechend der Hinweise in dem früheren Urteil überarbeiteten zwei Wohnungseigentümer im Auftrag der Eigentümergemeinschaft die Abrechnungen. Dabei änderten sie neben den durch das Gericht beanstandeten Bestandteilen auch solche, die nicht zu beanstanden waren. Daraufhin wurde in einer Eigentümerversammlung ein Mehrheitsbeschluss gefasst, der die Jahresabrechungen erneut in Kraft setzte. Gegen diesen Beschluss zogen erneut Eigentümer vor Gericht.

Die Anfechtung hatte keinen Erfolg. Das Gericht wies die anfechtenden Eigentümer darauf hin, dass rechtliche Rügen im Hinblick auf die im früheren Verfahren nicht beanstandeten Teile der Abrechnung im zweiten Verfahren nicht mehr geltend gemacht werden können. Sie hätten bereits im ersten Verfahren geltend gemacht werden müssen. Die im ersten Verfahren angefochtenen Teile der Jahresabrechnungen konnten in einem zweiten Verfahren ebenso wenig überprüft werden, da das erste Gericht hierzu bereits eine Entscheidung gefällt hatte. Die Weisungen dieses Gerichts waren ordnungsgemäß umgesetzt worden (OLG Düsseldorf, Beschluss v. 20.04.2007, Az. 3 Wx 127/06).