Wichtige Information für die anstehenden Eigentümerversammlungen!

Sehr geehrte Eigentümer,

 Aktuelle Sonnderregelungen zum Wohnungseigentumsgesetz

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat eine temporäre Regelung erarbeitet. Diese wird in der KW 13 vom Bundestag verabschiedet

Diese wird folgende Festlegungen enthalten:

(Stand 20.03.2020)
(1) Der zuletzt bestellte Verwalter im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes bleibt bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung eines neuen Verwalters im Amt.

Das geltende Wohnungseigentumsgesetz (WEG) sieht bereits vor, dass der Verwalter in dringenden Fällen die zur Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlichen Maßnahmen ohne vorherige Befassung der Wohnungseigentümer treffen darf (§ 27 Absatz 1 Nummer 3 WEG).

Ein dringender Fall liegt vor, wenn die vorherige Befassung der Eigentümer in der Eigentümerversammlung nicht möglich ist. In diesen Fällen ist der Verwalter auch zur Vertretung berechtigt (§ 27 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 WEG). Daneben ist der Verwalter auch befugt, Maßnahmen zu treffen, die zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines sonstigen Rechtsnachteils erforderlich sind (§ 27 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 WEG).

Es sind daher vom Verwalter alle unaufschiebbaren Maßnahmen zu veranlassen. Das gilt vor allem dann, wenn dem gemeinschaftlichen Eigentum ein Schaden droht und nicht umgehend gehandelt würde. Insbesondere notwendige Reparaturen können auf dieser Grundlage vom Verwalter veranlasst werden. Die Gemeinschaft bleibt somit im Hinblick auf unaufschiebbare Maßnahmen in der durch den SARS-CoV-2-Virus ausgelösten Situation handlungsfähig, wenn keine Eigentümerversammlung durchgeführt werden kann.

Über alle anderen Maßnahmen kann entschieden werden, wenn die Eigentümerversammlung wieder stattfindet. Es besteht daher darüber hinausgehend kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf, in die Kompetenzregelungen des WEG einzugreifen.

Sollte die Amtszeit des bestellten Verwalters in dem Zeitraum enden, in dem die Durchführung einer Eigentümerversammlung nicht möglich ist, bleibt der zuletzt bestellte Verwalter bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung eines neuen Verwalters im Amt. Dadurch werden die durch den Bestellungsbeschluss sowie durch die Höchstfristen des § 26 Absatz 1 Satz 2 WEG festgesetzten Begrenzungen der Amtszeit zeitweise außer Kraft gesetzt. Dies gilt auch, wenn die Amtszeit des Verwalters zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vorschrift bereits abgelaufen ist, aber auch, wenn sie erst danach abläuft. Die Amtszeit endet mit der Abberufung oder der Bestellung eines neuen Verwalters.

(2) Der zuletzt von den Wohnungseigentümern beschlossene Wirtschaftsplan gilt bis zum Beschluss eines neuen Wirtschaftsplans fort.

Der zuletzt beschlossene Wirtschaftsplan gilt bis zum Beschluss eines neuen Wirtschaftsplans fort. Somit ist sichergestellt, dass eine Fortgeltung des Wirtschaftsplans gegeben ist, auch wenn dieser nicht beschlossen wurde. Erst in der nächsten Eigentümerversammlung wird dann die Jahresabrechnung beschlossen. Soweit die Jahresabrechnung für steuerliche Zwecke erforderlich ist, muss diese den Wohnungseigentümern schon zuvor zur Verfügung gestellt werden. Um hier Streitigkeiten zu vermeiden, sollten Immobilienverwaltungen allen Eigentümern die Jahresabrechnung übermitteln.

Die Unmöglichkeit der Durchführung einer Versammlung aufgrund der Notstandsgesetzgebung rechtfertigt keine Kündigung oder Schadensersatzansprüche. Darauf wies das BMJV ausdrücklich gegenüber dem VDIV Deutschland hin.

Vor diesem Hintergrund können alle angesetzten Eigentümerversammlungen abgesagt werden. Ebenso ist es ratsam, keine Eigentümerversammlungen in der nächsten Zeit anzusetzen.

Die unter 1 und 2 genannten Regelungen gelten so lange, bis sie wieder außer Kraft gesetzt werden!

 


(Stand 18.03.2020) Nach Rücksprache mit den örtlichen Behörden, den Gastronomen, müssen wir die Entscheidung treffen, sämtliche Eigentümerversammlungen abzusagen. Sie werden individuell darüber informiert. Neue Termin werden erst geplant, wenn die Entwicklung der Corona-Pandemie, dies verantwortungsvoll zu läßt.


Aus gegebenem Anlass und mit Empfehlung unseres Fachverbandes VDIV möchten wir Sie bitten, folgende Punkte für die anstehenden Eigentümerversammlungen zu beachten.

(Stand 16.03.2020)

  • Alle Teilnehmer die innerhalb der letzten 3 Wochen einen Aufenthalt in einem der ausgewiesenen Risikogebieten hatten,

  • Alle Teilnehmer die an akuten Erkältungserkrankungen leiden,

  • Und selbstverständlich alle Personen ,die sich derzeit unwohl dabei fühlen, an Veranstaltungen mit anderen Menschen teil zu nehmen,

bitten wir von der Möglichkeit der Bevollmächtigung der Hausverwaltung oder andere Eigentümer wahr zu nehmen.

Bei Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung, info@reiner-hv.de.