Hausgeld kann erst nach Eigentumsumschreibung im Grundbuch von Wohnungseigentümer verlangt werden.
Dass ein Wohnungseigentümer erst dann Hausgeld zahlen muss, wenn er im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist, entschied das Landgericht Nürnberg-Fürth in einem wichtigen Urteil.
Ein Sohn hatte seiner Mutter deren Eigentumswohnung abgekauft. Nach Abschluss des Kaufvertrags nutzte er die Wohnung aber nicht selbst sondern vermietete sie. Obwohl er nicht als Eigentümer im Grundbuch eingetragen wurde, forderte die Eigentümergemeinschaft dennoch von ihm die Zahlung des monatlich fälligen Hausgeldes. Als der Käufer die Zahlung beharrlich verweigerte, verklagte ihn die Gemeinschaft auf Nachzahlung des ausstehenden Hausgeldes.
Die Richter des Nürnberger Gerichts entschieden jedoch, dass nur ein im Grundbuch eingetragener Eigentümer zur Zahlung des Hausgeldes verpflichtet ist. Dass der Käufer sich im Kaufvertrag zur Zahlung des Hausgeldes verpflichtet hatte, bewirkte keinen Anspruch zu Gunsten der Eigentümergemeinschaft gegen ihn. (LG Nürnberg-Fürth, Urteil v. 17.12.08, Az. 14 S 7346/08).