Gebäudeenergiegesetz: Ampel einigt sich auf Verzahnung mit Wärmeplanung und längere Fristen

Nach wochenlangem öffentlichem Tauziehen haben die Regierungsfraktionen „Leitplanken […] zur weiteren Beratung des Gebäudeenergiegesetz“ beschlossen. Sie werden nun gemeinsam mit dem bekannten Gesetzentwurf in das parlamentarische Verfahren eingebracht. Die erste Lesung im Bundestag fand am 15.06.2023 bereits statt.

Dort verteidigte Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck die „Politik des Möglich-Machens“ und verwies auf das „Spannungsfeld zwischen der politischen Notwendigkeit und der gesellschaftlichen Realität“. Er erinnerte daran, dass der Entwurf für die GEG-Novelle angesichts der über den vergangenen Jahreswechsel drohenden Gasmangellage entstanden sei. „Diese Bedrohungslage ist handhabbar gemacht worden“, begründete er die nun mit den Leitplanken vorgenommenen Änderungen.

Die Leitplanken, des Gebäudeenergiegesetz, sehen folgende Eckpunkte für die Heizungsmodernisierung vor:

  1. Die Gesetzesnovelle soll am 1. Januar in Kraft treten. Ab dann gelten die vorgesehenen Regelungen für Heizungen jedoch deutschlandweit erstmal nur in Neubauten in Neubaugebieten.
  2. Die Kommune muss bis spätestens 2028 eine kommunale Wärmeplanung vorlegen.
  3. Solange es keine Wärmeplanung in der Kommune gibt, dürfen im Bestand und in Neubauten außerhalb von Neubaugebieten Gasheizungen eingebaut werden, wenn diese auf Wasserstoff umrüstbar sind.
  4. Wenn eine Wärmeplanung vorliegt, hängen die Optionen der Gebäudeeigentümer von der Art des Netzes ab. Ist ein klimaneutrales Gasnetz vorgesehen, dann dürfen Eigentümer neben allen anderen Erfüllungsoptionen auch weiterhin auf Wasserstoff umrüstbare Gasheizungen einbauen. Soll es kein klimaneutrales Gasnetz geben, tritt die 65-EE-Pflicht beim Heizungstausch in Kraft. Gasheizungen dürfen dann nur eingebaut werden, wenn sie zu 65 Prozent mit Biomasse, nicht leitungsgebundenem Wasserstoff oder seinen Derivaten betrieben werden. Holz- und Pelletheizungen gelten als Erfüllungsoption.
  5. Vor dem Einbau einer entsprechenden Heizung muss eine Beratung über mögliche Auswirkungen der kommunalen Wärmeplanung und die mögliche Unwirtschaftlichkeit erfolgen.

Werden diese Änderungen in das Gesetz eingebaut, bedeutet das: Die Pflichten zur Heizungserneuerung greifen jeweils in Abhängigkeit von der jeweiligen Kommune zu einem anderen Zeitpunkt, frühestens ab 1. Januar 2024 und spätestens ab 2028.

Finanzierung:

Auch bei der Finanzierung sehen die Ampelfraktionen Nachbesserungen vor: Die Förderkulisse soll weiterentwickelt werden und „möglichst passgenau die einzelnen Bedürfnislagen und sozialen Härten bis in die Mitte der Gesellschaft“ berücksichtigen. Geplant ist außerdem die Einführung einer weiteren Modernisierungsumlage. Sie soll dann nutzbar sein, wenn der Eigentümer eine Förderung in Anspruch genommen hat und die Mieter davon finanziell profitieren. Und schließlich sollen die im Gesetzentwurf enthaltenen Ausnahmeregelungen – beispielsweise die 80-Jahre-Grenze – „überarbeitet und plausibler gestaltet“ werden.

Wie genau aus den in Teilen sehr unkonkreten Leitplanken Rechtssicherheit im Gesetz hergestellt wird, ist noch unklar. Als nächstes werden die Ausschüsse unter Federführung des Ausschusses für Klimaschutz und Energie beraten. Angestrebt wird nach wie vor eine Verabschiedung vor der Sommerpause. (Das Gebäudeenergiegesetz im Internet)</p>