Dass man nicht jede Preisanpassungsregelung seines Gasversorgers stillschweigend akzeptieren sollte, beweist ein Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt. Es verwarf die Klausel eines Versorgers, weil diese den Gasabnehmer unangemessen benachteilige.

Nicht einfach hinnehmen: Preisanpassungen der Gasversorger sind nicht immer gesetzeskonform.

In der umstrittenen Passage in den Sonderverträgen für Erdgas bestimmte der Gasversorger, dass er „den Erdgaspreis unter Berücksichtigung der Kostenentwicklung für die Bereitstellung von Erdgas und der jeweiligen Verhältnisse auf dem Haushaltswärmemarkt in der Regel zum 1. April und 1. Oktober eines Jahres festsetzen (werde). Preisänderungen zu anderen Terminen bleiben vorbehalten. (…)”
Die Klausel nahm der Gasversorger zum Anlass die Preise zum 1.11.2005 anzuheben, wogegen sich eine Reihe von Kunden mit einer Klage zur Wehr setzte. Allerdings waren sie zunächst beim Landgericht Hanau unterlegen. Einige der Klagenden entschlossen sich in die Berufung zu gehen, wo Sie überwiegend erfolgreich waren.

Die Richter des Oberlandesgerichts (OLG) stellten fest, dass sich das vom Gasversorger in Anspruch genommene Preisbestimmungsrecht nicht aus dem Gesetz ergibt. Es sei eine vertragliche Vereinbarung die als Allgemeine Geschäftsbedingung der Inhaltskontrolle der Gerichte unterliege.
Dieser Inhaltskontrolle hielt die Preisanpassungsklausel aber nicht stand. Nach Meinung der Richter wurden die Vertragspartner des Gasversorgers entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.

Die Klausel – so monierten die Richter – nenne kein einziges konkretes Kriterium, aus dem sich die sachlichen Voraussetzungen und der zulässige Umfang einer Preiserhöhung ersehen ließen. Die Formulierung, dass der Preis “unter Berücksichtigung der Kostenentwicklung für die Bereitstellung von Erdgas und der jeweiligen Verhältnisse auf dem Haushaltswärmemarkt” festgesetzt würde reiche nicht aus. Sie räume dem Gasversorger ein Ermessen bei der Festsetzung des Preises ein, das zu weit gehe. Der Kunde könne nicht einmal annähernd vorhersehen, welche Preiserhöhungen er erwarten müsse. Die Formulierung lasse es sogar zu, dass auch höhere Preisanpassungen vorgenommen würden, als sie der Kostenentwicklung für Erdgas entsprechen.
Als „völlig konturlos und nicht berechenbar“ bezeichneten die Richter auch den Hinweis auf die jeweiligen Verhältnisse auf dem Haushaltswärmemarkt. Dies lasse dem Gasversorger die Möglichkeit offen – unabhängig von der Preisentwicklung bei Erdgas und seinen eigenen Kosten – Preisanpassungen an anderen Energieträgern zu orientieren und dadurch das ursprüngliche Preis-Leistungsverhältnis zu seinem Vorteil zu verschieben.
OLG, Frankfurt, Az: 11 U 61/07