In diesem Urteil hatte eine Anfechtungsklage am Landgericht München gegen geplante Sanierungsarbeiten Erfolg – allerdings aufgrund einer ganz anderen Argumentation als die des Klägers. In einer Wohnungseigentumsanlage waren die Wohnungen mit Doppelfenstern ausgestattet. Laut Teilungserklärung stellten die Innenfenster Sondereigentum dar. Da die Außenfenster verwittert waren, sollten Verbundfenster eingesetzt werden. Anfang Dezember 2004 wurde deshalb auf einer Eigentümerversammlung beschlossen, dass die Fenster insgesamt ausgetauscht werden. Die Aufträge für den Austausch sollten durch den Verwalter vergeben werden. Der Beschluss wurde von einem Wohnungseigentümer mit dem Argument angefochten, dass die Eigentümergemeinschaft über den Austausch der Fenster keinen Beschluss fassen konnte, da diese nicht Gemeinschaftseigentum, sondern Sondereigentum darstellen.
Die Richter in München urteilten im Sinne des Klägers. Sie bestätigten zunächst, dass der geplante Austausch der Fenster eine Instandsetzungsmaßnahme und nicht etwa eine bauliche Veränderung darstellte und deshalb mit einfacher Mehrheit beschlossen werden durfte. Die Richter machten aber auch klar, dass die Eigentümergemeinschaft sehr wohl über die Innenfenster einen Beschluss fassen durfte. Denn die Wohnungseigentümer haben laut Gesetz Eingriffe in ihr Sondereigentum hinzunehmen, wenn dies wegen einer Instandsetzung erforderlich ist. Nicht rechtens war der Beschluss aber dennoch, denn er widersprach ordnungsgemäßer Verwaltung. Der Eigentümergemeinschaft hätten vor Beschlussfassung Kostenvoranschläge vorgelegt werden müssen. Der Verwalter durfte nicht eigenmächtig ohne Vorgaben der Eigentümer über die Vergabe von Sanierungsaufträgen entscheiden (LG München, Beschluss v. 28.06.2007, Az. 1 T 2063/07).