Falsche Bezeichnung der Eigentümergemeinschaft bei Zahlungsklage unschädlich

Die fehlerhafte Bezeichnung des Antragstellers ist bei einem Gerichtsverfahren wegen Hausgeldforderungen unerheblich, befanden Richter des Landgerichtes Saarbrücken. Gegen einen mit der Zahlung von Hausgeld in Rückstand geratenen Wohnungseigentümer hatte der Hausverwalter einen gerichtlichen Mahnbescheid beantragt. Als Antragsteller waren hier fehlerhaft die übrigen Wohnungseigentümer und nicht die Eigentümergemeinschaft bezeichnet. Während des späteren gerichtlichen Verfahrens vor dem Amtsgericht Saarbrücken bezahlte der verklagte Wohnungseigentümer die rückständigen Forderungen, so dass sich der Rechtsstreit erledigte. Das Gericht legte die Kosten des Rechtsstreits nun den Klägern auf. Als Begründung führten die Richter an, dass die Klage unzulässig war, weil sie von den übrigen Wohnungseigentümern geführt worden war. Die Klage war durch die Eigentümergemeinschaft zu führen. Der Hausverwalter erhob gegen diese Entscheidung sofortige Beschwerde.
Mit Erfolg! Der säumige Wohnungseigentümer hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, wie das Landgericht Saarbrücken entschied. Ihm war die sofortige Beschwerde zur Prüfung vorgelegt worden. Die eingeklagte Forderung stand zwar rechtlich nur der Eigentümergemeinschaft zu; die falsche Bezeichnung im Mahnantrag und im späteren Gerichtsverfahren war aber unschädlich, da das Gericht die Parteibezeichnung von Amts wegen berichtigen konnte (LG Saarbrücken, Beschluss v. 30.07.2009, Az. 5 T 349/09).