WEG-Konten von FATCA-Informationspflichten ausgenommen
Initiative des DDIV zeigt Wirkung

Mit dem neuen Anwendungsschreiben des Bundesfinanzministeriums zu den Anwendungsfragen im Zusammenhang mit dem FATCA-Abkommen, wurden nun jegliche Konten von Wohnungseigentümergemeinschaften von den Meldepflichten ausgenommen. Dies geht vor allem auf die Initiative des DDIV zurück.

Der Foreign Account Tax Compliance Act (FATCA) ist Teil eines Gesetzes der Vereinigten Staaten von Amerika, das Steuerhinterziehung von US-Bürgern verhindern soll. Die Bundesrepublik Deutschland und die USA haben sich demnach darauf verständigt, durch gegenseitigen Informationsaustausch eine effektive Besteuerung ihrer jeweiligen Bürger sicherzustellen. Demnach müssen in Deutschland Personen hinsichtlich ihrer US-Steuerpflicht eindeutig identifiziert werden. Bereits der Verdacht, dass eine Person steuerpflichtig in den USA sein könnte, soll für Finanzinstitute die Pflicht auslösen, dieser Vermutung nachzugehen.

Das Bundesministerium für Finanzen hatte Ende 2015 in einem Entwurfsschreiben Rücklagenkonten von Wohnungseigentümergemeinschaften sowie Treuhandkonten und Mietkautionskonten von den Meldepflichten nach FATCA ausgenommen. Allerdings gab es keine Aussagen bezüglich WEG-Kontokorrentkonten, offenen WEG-Fremdkonten und Objektkonten. In der Vergangenheit wurden Immobilienverwaltungsunternehmen bereits dazu aufgefordert, eine Selbstauskunft für jedes einzelne Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) einzuholen. Eine Überprüfung aller Mitglieder einer WEG auf eine US-amerikanische Staatsbürgerschaft stellt einen nicht zumutbaren zeitlichen und bürokratischen Aufwand für die WEG und den Verwalter dar.

Der DDIV drängte auf eine generelle Ausnahmeregelung für alle WEG-Konten. Diese Initiative zeigte Wirkung: Sämtliche WEG-Konten sind zukünftig vom automatischen Datenaustausch nach FATCA ausgenommen.