Eine solche Klausel benachteilige den Mieter unangemessen, wenn ihm kein ausgleichender Vorteil – wie zum Beispiel im Zusammenhang mit einer Staffelmietvereinbarung – gewährt würde, argumentierten die Richter. Nicht ausgeschlossen ist demgegenüber eine entsprechende individualvertragliche Regelung mit einem einseitigen Verzicht oder aber eine formularvertragliche Vereinbarung, in der beide Seiten (befristet) auf ihr Recht zur Kündigung verzichten.