Eine Eigentümergemeinschaft kann selbst Eigentum an Wohnungseinheiten in der eigenen Wohnanlage erwerben und sich als Eigentümer in das Grundbuch eintragen lassen. So entschied das Oberlandesgericht (OLG) in Hamm im Oktober 2009.

In einer Eigentümergemeinschaft entstand Streit, als die Mehrheit der Eigentümer sich für den Kauf einer Eigentumswohnung durch die Eigentümergemeinschaft entschloss: Kann auch die Gemeinschaft als solche eine Eigentumswohnung erwerben?

Die Richter in Hamm entschieden per Beschluss: Wohnungseigentümergemeinschaften können grundsätzlich auch selbst Wohnungseinheiten erwerben, auch in der eigenen Anlage. Denn die Eigentümergemeinschaft ist eine eigenständige rechtsfähige juristische Person. Mit der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Eigentümergemeinschaft wollte der Gesetzgeber eine möglichst effektive gemeinschaftliche Verwaltung gewährleisten. Die Rechtsfähigkeit ermöglicht Eigentümergemeinschaften auch den Erwerb von Wohnungseigentum. Das OLG schränkte aber seinen Beschluss ein. Der Erwerb von Wohnungseigentum oder Teileigentum der eigenen Anlage wird wegen des finanziellen Aufwandes wohl nur dann ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen, wenn ganz gewichtige, über bloße Zweckmäßigkeitserwägungen hinausreichende Gemeinschaftsinteressen aller Eigentümer für den Ankauf sprechen (OLG Hamm, Beschluss v. 20.10.2009, Az. I-15 Wx 81/09).

Artikel vom WEG-Telegramm