Das 1×1 des neuen Datenschutzrechts: Ist Ihr Verwalter up to date?
Sind Ihre Daten bei Ihrem Immobilienverwalter gut aufgehoben? Ab 25. Mai 2018 muss er Ihnen das nachweisen. Ab dann wird für den Schutz personenbezogener Daten von natürlichen Personen die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gelten – mit ihr kommt die neue Rechenschaftspflicht. Die Verordnung wurde bereits im vergangenen Jahr (4. Mai 2016) im Amtsblatt veröffentlicht. Wenn der deutsche Gesetzgeber bis zum 25. Mai 2018 kein Umsetzungsgesetz verabschiedet, gilt die DSGVO direkt.

Was bedeutet das?
Kaum ein anderes Land im EU-Vergleich hat so hohe Ansprüche an das Datenschutzrecht wie Deutschland. Daher werden zum Glück keine größeren Änderungen in Kraft treten. Neu ist allerdings die Einführung einer Rechenschaftspflicht für alle Unternehmen, die personenbezogene Daten verarbeiten – dazu gehören auch Haus- und Wohnungsverwalter. Denn sie erheben, verarbeiten und nutzen personenbezogene Daten, wie z. B. Adressdaten, Bankverbindungen, Geburtsdaten oder Kommunikationsdaten von Eigentümern und Mietern.

Was besagt die Rechenschaftspflicht?
Muss man bisher erst tätig werden, sofern die Datenschutzbehörde einen Verstoß gegen den Datenschutz nachweist, muss nun jeder Verantwortliche nachweisen können, dass im Geschäftsbetrieb geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um die DSGVO einzuhalten.
Was passiert, wenn der Verwalter die Rechenschaftsplicht nicht erfüllt?
Durch das neue Datenschutzgesetz werden die Sanktionen bei Geldbußen und Schadenersatzforderungen auf bis zu 20 Mio. Euro festgelegt. Sehr viel höher als im derzeit gültigen Datenschutzrecht.

Das muss der Verwalter nun prüfen:

• Umsetzung der technischen und organisatorischen Maßnahmen
Regelmäßige Schulungen aller Mitarbeiter, die ständig mit personenbezogenen Daten umgehen?
• Datenschutzvereinbarungen mit externen Dienstleistern
• Bestellung eines Datenschutzbeauftragten, wenn mindestens zehn Mitarbeiter im Unternehmen tätig sind