Der vorliegende Fall thematisiert die Grenzen der Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG, insbesondere in Bezug auf die Kostenverteilung innerhalb einer Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE).

Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) und des Landgerichts Karlsruhe verdeutlichen, dass zwar ein weitreichender Gestaltungsspielraum für die Mehrheit der Eigentümer besteht, jedoch die ordnungsgemäße Verwaltung und die Rechte der Minderheit gewahrt bleiben müssen.

Zusammenfassung des Falls

Hintergrund: In einer GdWE mit 60 Einheiten, in der der Kläger K fünf Einheiten besitzt, wurden mehrere Beschlüsse gefasst, die die Kostenverteilung und die Verwaltung betreffen. Der Mehrheitseigentümer Y, der 54 Einheiten hält, hat Beschlüsse gefasst, die die Kostenverteilung nach, nach der Anzahl der Einheiten und nicht nach den Miteigentumsanteilen (MEA) regeln.

Entscheidung des Amtsgerichts: Das Amtsgericht Pforzheim erklärte den Beschluss zur Kostenverteilung für ungültig, da das Dach der Gaststätte gemeinschaftliches Eigentum sei und eine abweichende Kostenverteilung nicht zulässig sei. Zudem sei der Beschluss zur Zusammenfassung der Verwaltungseinheiten unbestimmt und fehle an der Beschlusszuständigkeit.

Bestätigung durch das Landgericht: Das Landgericht Karlsruhe bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und stellte fest, dass die Änderung des Kostenverteilungsschlüssels gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung verstoße.

Wichtige Erkenntnisse

Gestaltungsspielraum der Mehrheit: Die Mehrheit der Wohnungseigentümer hat die Befugnis, von der gesetzlichen Kostenverteilung abzuweichen, solange dies im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung geschieht. Die Entscheidung des BGH hebt hervor, dass eine solche Abweichung auch dann zulässig sein kann, wenn sie die Gruppe der Kostenschuldner ändert.

Grenzen der Beschlusskompetenz: Trotz des weitreichenden Gestaltungsspielraums dürfen die Beschlüsse nicht willkürlich oder rechtsmissbräuchlich sein. Eine unzulässige Stimmrechtsmajorisierung, bei der die Interessen der Minderheit übergangen werden, ist unzulässig.

Rechtsmittel und Risiken: Wohnungseigentümer sollten rechtswidrige Beschlüsse anfechten, um deren Rechtskraft zu verhindern. Zudem könnte in solchen Fällen eine Haftung des Mehrheitseigentümers für die Prozesskosten der GdWE in Betracht kommen, was jedoch noch nicht höchstrichterlich geklärt ist.

Fazit

Für Wohnungseigentümer und Verwaltungsbeiräte ist es wichtig, die
rechtlichen Rahmenbedingungen und die Grenzen der Beschlusskompetenz zu verstehen. Die Entscheidungen des BGH und des Landgerichts Karlsruhe bieten wertvolle Leitlinien, um sicherzustellen, dass Beschlüsse im Sinne einer ordnungsgemäßen Verwaltung gefasst werden und die Rechte aller Eigentümer gewahrt bleiben. In Fällen von unrechtmäßigen Beschlüssen ist es ratsam, rechtliche Schritte einzuleiten, um die Interessen der Gemeinschaft zu schützen.