CO2-Preis: Stufenmodell kommt

Aktuell zahlen Mieter alleine den CO2-Preis auf die Heizkosten – die in der alten Bundesregierung von der SPD angestrebte 50:50-Teilung war im Juni 2021 gescheitert. Jetzt hat sich die Regierung auf ein Stufenmodell verständigt:

Vermieter sollen an der Klimaabgabe beteiligt werden, die CO2-Kosten sollen zukünftig anhand eines Stufenmodells anteilig auf Mieter und Vermieter umgelegt werden. Je schlechter die Energiebilanz des Gebäudes, desto höher soll der Anteil des Vermieters sein.

Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck, Bundesbauministerin Klara Geywitz und Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann haben sich Anfang April auf eine Teilung der CO2-Kosten zwischen Vermietern und Mietern sowohl bei den Wohn- als auch Nichtwohngebäuden geeinigt. Der CO2-Preis, der in Deutschland bereits seit 2021 erhoben wird, soll Mieter zum Energiesparen und Vermieter zur energetischen Sanierung ihrer Gebäude motivieren. Aktuell liegt der Preis bei 30 Euro pro Tonne CO2, die beim Verbrennen von Heiz- und Kraftstoffen ausgestoßen wird. Er soll schrittweise bis zum Jahr 2025 auf 55 Euro steigen.

Stufenmodell
Mit dem angekündigten Stufenmodell wird die prozentuale Kostenbeteiligung von Vermieter und Mieter an den jährlichen CO2-Ausstoß des vermieteten Gebäudes pro Quadratmeter geknüpft. Zukünftig sollen anhand der CO2-Emissionen des Gebäudes die Kosten anteilig umgelegt werden. Je schlechter die Energiebilanz und je höher die CO2-Emissionen des Gebäudes sind, desto höher ist der zu tragende Kostenanteil für die Vermieter: im Extremfall (Stufe 10) bei 90 Prozent. Entspricht das Gebäude jedoch dem Standard EH 55 (Stufe 1, d. h. weniger als 12 kg CO2-Ausstoß je m2 Wfl/a.), müssen die Vermieter keinen Anteil der Kosten tragen, der Mieter trägt 100 Prozent.

Das Stufenmodell gilt für Wohngebäude sowie Gebäude mit gemischter Nutzung, in denen Brennstoffe genutzt werden, die unter das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) fallen. Perspektivisch soll das Stufenmodell auch auf Nichtwohngebäude angewendet werden. Hier greift zunächst die 50:50-Regelung, da aufgrund der Heterogenität – u. a. bei Größe, Nutzungsart und Verbrauch – derzeit noch die notwendigen Daten fehlen. In der Auswirkung bislang nicht näher definierte Ausnahmen sind laut der drei Ministerien z. B. bei denkmalgeschützten Gebäuden oder in Milieuschutzgebieten denkbar.

Geplant ist ein Inkrafttreten der Aufteilung von CO2-Kosten zwischen Vermietern und Mietern im Jahr 2022 sowie ein Wirksamwerden ab 1. Januar 2023. Das 10-Stufenmodell für Wohn- und gemischt genutzte Gebäude ist deutlich differenzierter als die von der alten Regierung und im Koalitionsvertrag angedachte 50:50-Verteilung der CO2-Kosten. Offen bleiben jedoch noch der Bürokratieaufwand und die Evaluierung, ob eine Umstellung auf Grundlage von Energieausweisen möglich ist. Zunächst soll die Heizkostenabrechnung als Basis für die Aufteilung dienen. Der konkrete Gesetzesvorschlag bleibt abzuwarten.