Echter Hausschwamm: Beseitigungskosten sind außergewöhnliche Belastungen
Finanzgericht stuft Hausschwammbefall als private Katastrophe ein
Sind selbstgenutzte Immobilien von echtem Hausschwamm befallen, können die Aufwendungen zur Beseitigung dieses Pilzes im Gegensatz zur normalen Baumängelbehebung als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden. Auf diese Entscheidung des Finanzgerichts Niedersachsen weist die Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund hin (Urteil vom 17. August 2010, Az. 12 K 10270/09).
Der Befall eines Gebäudes mit dem echten Hausschwamm stelle eine private Katastrophe dar, die mit einem Wohnungsbrand vergleichbar sei.
Steuertipp: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da das Finanzamt Revision eingelegt hat, die beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VI R 70/10 anhängig ist. In ähnlich gelagerten Fällen können sich betroffene Hauseigentümer auf die Entscheidung des Finanzgerichts Niedersachsen berufen und die Aufwendungen zur Beseitigung von Hausschwamm steuerlich geltend machen.
Der Hausschwamm (Serpula lacrymans) ist ein gefährlicher holzzerstörender Pilz, der vor allem in feuchten Gebäuden auftritt. Er befällt hauptsächlich Holzbauteile wie Balken, Dielen oder Fachwerk und kann diese stark schädigen, indem er die Zellulose im Holz abbaut. Dadurch verliert das Holz seine Stabilität und Tragfähigkeit.
Typische Anzeichen eines Hausschwammbefalls sind:
- Braunfäule mit würfelartigem Zerfall des Holzes
- Watteartige, weiße bis gelbliche Myzelstränge
- Rostbraune Fruchtkörper mit welligem Rand
- Moderiger oder pilziger Geruch
Besonders problematisch ist, dass der Hausschwamm auch durch Mauerwerk wachsen und sich großflächig ausbreiten kann. Eine Sanierung erfordert daher meist das Entfernen des befallenen Materials sowie eine umfassende Trockenlegung und Behandlung mit Fungiziden.