Beschlussanfechtung muss sich gegen die übrigen Wohnungseigentümer richten
Gegen wen eine Beschlussanfechtungsklage zu richten ist, stellte das Landgericht in Darmstadt in einer Entscheidung klar. Ein Wohnungseigentümer hatte durch seinen Anwalt eine Anfechtungsklage bei dem Darmstädter Gericht einreichen lassen. Der Anwalt hatte jedoch die Anfechtungsklage gegen die Jahresabrechnung 2005 gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft gerichtet.
Das Gericht wies die Klage schon aus dem Grund ab, weil sie entsprechend dem Wohungseigentumsgesetz (WEG) zwingend gegen die übrigen Wohnungseigentümer zu richten war, und nicht gegen die Eigentümergemeinschaft als Ganzes. Eine Berichtigung des Antrags des klagenden Wohnungseigentümers durch Auslegung kam nicht in Betracht, da in der Klage die Eigentümergemeinschaft bereits ausdrücklich angegeben war (LG Darmstadt, Beschluss v. 02.04.2008, Az. 19 T 47/07).