Dass die neue 2-Monats-Frist für die Begründung einer Anfechtungsklage genauso einzuhalten ist wie die Monatsfrist zur Klageeinreichung, bestätigte jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil. Ein Wohnungseigentümer hatte Beschlüsse fristgemäß innerhalb 1 Monats nach der letzten Eigentümerversammlung angefochten. Er hatte jedoch nicht innerhalb der 2-Monats-Frist alle Anfechtungsgründe vorgetragen. Aus diesem Grunde beantragte die Gegenseite die Klage abzuweisen.

Die Karlsruher Richter erteilten dem klagenden Wohnungseigentümer eine bittere Lektion. Möchten Eigentümer Beschlüsse, die in Wohnungseigentümerversammlungen gefasst wurden, gerichtlich anfechten, ist seit der Neufassung des Wohnungseigentumsgesetzes Eile geboten. Eine Anfechtungsklage muss nicht nur wie bisher innerhalb 1 Monats seit Beschlussfassung bei Gericht eingereicht, sondern auch innerhalb von 2 Monaten seit Beschlussfassung begründet werden. Dabei müssen dem Gericht alle Gründe, auf welche die Beschlussanfechtung gestützt wird, innerhalb dieser Frist mitgeteilt werden. Außerdem muss der Sachverhalt, aus dem sich die Anfechtungsgründe ergeben sollen, in seinem wesentlichen Kern mitgeteilt werden. Dass sich der Sachverhalt nur aus den eingereichten Anlagen ergibt, ist nicht ausreichend. Anfechtungsgründe, die erst nach Fristablauf vorgebracht werden, muss das Gericht nicht berücksichtigen (BGH, Urteil v. 16.1.2009, Az. V ZR 74/08).