Bereits bestandskräftiger Beschluss nicht mehr überprüfbar
Dass ein Beschluss nicht mehr aufgehoben werden kann, wenn er auf einem bereits unanfechtbaren Beschluss aufbaut, entschied das Frankfurter Oberlandesgericht Anfang dieses Jahres. Im August 2003 hatte eine Eigentümergemeinschaft eine Fassadensanierung beschlossen. Gleichzeitig wurde die Finanzierung der Sanierung sowie die Beauftragung eines Architekten mit der Ausschreibung und Überwachung der Arbeiten beschlossen. Im Mai 2004 beschloss die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, dass der Auftrag entsprechend der Empfehlung des Architekten vergeben werden sollte. Dieser Beschluss wurde mit der Begründung angefochten, dass bei der Abstimmung Einstimmigkeit erforderlich gewesen wäre, weil es sich tatsächlich um eine bauliche Veränderung handelte.
Die Anfechtung hatte keinen Erfolg. Es handelte sich hierbei nämlich nicht um einen Beschluss über eine bauliche Veränderung. Der zuletzt angefochtene Beschluss betraf lediglich die Auftragsvergabe. Über die Sanierung war bereits in dem älteren, inzwischen nicht mehr anfechtbaren Beschluss entschieden worden. Da dieser Beschluss nicht angefochten worden war, durfte das Gericht nicht mehr prüfen, ob er ordnungsgemäßer Verwaltung entsprach. Es war dem Gericht deshalb auch nicht möglich zu überprüfen, ob die beschlossene Sanierung über eine modernisierende Instandsetzung hinausgeht und tatsächlich eine bauliche Veränderung darstellt. der Beschluss ist bereits rechtskräftig. (OLG Frankfurt, Beschluss v. 08.01.2009, Az. 20 W 320/05).
Zustandekommen eines Beschlusses
Grundsätzlich kommen Beschlüsse i. S. d. § 21 WEG durch eine Beschlussfassung in der Eigentümerversammlung zustande. Ohne Versammlung ist ein Beschluss nur gültig, wenn alle Wohnungseigentümer ihre Zustimmung zu diesem Beschluss schriftlich erklären.
Ein Beschlussergebnis kann nicht unter der Bedingung festgestellt werden, dass kein Wohnungseigentümer innerhalb einer bestimmten Frist widerspricht; geschieht dies dennoch, ist ein Beschluss nicht zustande gekommen.