Wann eine Eigentümergemeinschaft einen Rechtsanwalt beauftragen darf, hatte das Oberlandesgericht (OLG) in München im Februar 2010 zu prüfen. Mehrere Mitglieder einer Eigentümergemeinschaft fühlten sich durch einen Wohnungseigentümer belästigt und bedroht. Sie fassten einen Beschluss, in dem sie den Verwalter ermächtigten, im Namen und auf Kosten der Eigentümergemeinschaft einen Rechtsanwalt mit außergerichtlichen und notfalls gerichtlichen Maßnahmen gegen den Wohnungseigentümer zu beauftragen. Damit wollten sie in Zukunft Störungen des einen Eigentümers entgegenwirken. Der betroffene Wohnungseigentümer focht den Beschluss an.
Das OLG wies die Anfechtungsklage ab. Der Beschluss über die Beauftragung eines Rechtsanwalts entsprach ordnungsgemäßer Verwaltung. Entscheiden Wohnungseigentümer sich dafür, einen Rechtsanwalt im Namen und auf Kosten der Eigentümergemeinschaft als Vertreter gegenüber einem anderen Wohnungseigentümer zu beauftragen, entspricht dies ordnungsmäßiger Verwaltung. Aber nicht nur, wenn tatsächlich ein Anspruch besteht, sondern auch dann, wenn die Gemeinschaft das Bestehen von Ansprüchen für plausibel hält. So auch hier. Denn der beauftragte Rechtsanwalt war zur Prüfung der Erfolgsaussichten einer gerichtlichen Inanspruchnahme und einer sachdienlichen Beratung verpflichtet worden (OLG München, Beschluss v. 09.02.10, Az. 32 Wx 114/09).