Das Landgericht in Nürnberg-Fürth entschied, dass eine im Rechtstreit unterlegene Partei auch Verwalterkosten zahlen muss.
Strittig war die Übernahme der Verwalterkosten, nachdem ein Wohnungseigentümer gegen die Beschlüsse einer Eigentümergemeinschaft eine Anfechtungsklage erhoben hatte. Da die Klage keine Aussicht auf Erfolg hatte, nahm der klagende Eigentümer sie auf Anraten des Gerichts zurück. Das Gericht musste nun darüber entscheiden, wer die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Die obsiegende Eigentümergemeinschaft war der Ansicht, dass der Wohnungseigentümer auch die vom Verwalter für die Führung des Prozesses geltend gemachten Kosten zu tragen hat. Diese Kosten konnte der Hausverwalter gemäß Verwaltervertrag von der Eigentümergemeinschaft fordern.
Die Eigentümergemeinschaft bekam Recht. Die Richter in Nürnberg-Fürth beschlossen, dass der unterlegene Wohnungseigentümer auch die Prozessführungskosten für den Verwalter erstatten muss. Gemäß § 91 Zivilprozessordnung muss eine unterlegene Partei der Gegenseite deren Kosten erstatten, die für deren Prozessführung notwendig waren. An die Vereinbarung im Verwaltervertrag, dass dem Hausverwalter für eine Prozessführung eine Gebühr zusteht, waren alle Wohnungseigentümer gebunden. Ist im Verwaltervertrag eine Sondervergütung für die gerichtliche Vertretung durch einen Verwalter wirksam vereinbart, ist die Eigentümergemeinschaft zur Zahlung verpflichtet. Damit kann sie die Kosten von einem im Anfechtungsverfahren unterlegenen Wohnungseigentümer erstattet verlangen (LG Nürnberg-Fürth, Beschluss v. 08.04.10, Az. 14 T 614/10).